Hallo Rolf,
es gilt § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI:
Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
je Kalendermonat erhöht.
Abschläge, die jetzt bei der EM-Rente vorgenommen wurden, werden, sofern die Rente nicht über das 60. Lebensjahr hinaus gezahlt werden sollte, wieder ausgeglichen, dh. der sogenannte Zugangsfaktor für eine spätere Altersrente würde wieder auf 1,0 gesetzt werden, wenn diese ohne Abschläge erst beantragt würde.
AR f.schw.beh. Menschen mit Jahrgang 1958 bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen:
ohne Abschläge frühestens 64 Lbj.
mit Abschläge frühestens 61 Lbj.