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EM-Rente

von Rolf16.10.2009 | 17:34
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8 Antworten

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Hallo an alle Beziehe seit 1 jahr eine volle em-rente befristet bis oktober 2010 mit den üblichen abschlägen. Wenn ich jetzt nach den 2 jahren rente wieder gesund bin und arbeiten kann, bis zur altersrente, oder bis zur rente mit schwerbehinderung, bekomme ich dann auch abschläge weil ich schon mal eine em-rente bekommen habe ? Bin jahrgang 1958. Danke für eine antwort

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hier ist § 88 SGB VI einschlägig:

Hat der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte einer anschließenden Versichertenrente mindestens in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen, wenn die Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente beginnt.

D.h. liegen mehr als 24 Monate (Ihre Frage) nach Ende der 1. Rente wird ganz neu gerechnet. Die Rentenbezugszeiten der 1. Rente erhalten dafür Anrechnungszeiten und sonst wird gerechnet, als wäre noch nie eine Rente bezogen worden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Deswegen habe ich ja erwähnt, dass innerhalb dieser 24 Monate es nach § 88 SGB VI geht und nicht nach 77 Abs 3. Und das wollte "Rolf" wissen: "nach 2 Jahren oder später". Da spielt die alte Rente keine Rolle mehr (außer AZ).

6 Antworten

F U Nam 16.10.2009 | 18:55
Hallo Rolf, es gilt § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI: Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei 2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, je Kalendermonat erhöht. Abschläge, die jetzt bei der EM-Rente vorgenommen wurden, werden, sofern die Rente nicht über das 60. Lebensjahr hinaus gezahlt werden sollte, wieder ausgeglichen, dh. der sogenannte Zugangsfaktor für eine spätere Altersrente würde wieder auf 1,0 gesetzt werden, wenn diese ohne Abschläge erst beantragt würde. AR f.schw.beh. Menschen mit Jahrgang 1958 bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen: ohne Abschläge frühestens 64 Lbj. mit Abschläge frühestens 61 Lbj.
Rolfam 17.10.2009 | 10:33
Hallo FUN Ich danke dir ja für deine antwort, aber das kapiere ich nicht. Kannst du mir das mal auf gut deutsch erklären, oder eine ganz einfache antwort auf meine frage wäre nett.. Gruß Rolf
mabuam 17.10.2009 | 11:02
Hallo F U N ! Ich habe leider auch nur Bahnhof verstanden......
F U Nam 17.10.2009 | 11:27
Hallo Rolf, die jetzige Rente ist um 10,8 % vermindert. Wenn die Rente nicht über das 60. Lebensjahr gezahlt wird, weil eingestellt, wird die spätere Rente wieder in voller Höhe gezahlt (wenn nicht wieder vorzeitig in Anspruch genommen).
Illyam 17.10.2009 | 15:09
Wenn Sie die EM-Rente bis zum Beginn der Altersrente beziehen, ergibt sich i.d.R. ein gleichbleibender Zahlbetrag, da die EM-Rente einen Bonus (Zurechnungszeit) enthält, der quasi mit den zusätzlichen Beiträgen, die nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind, verrechnet wird. Für weitere Infos für Ihren EInzelfall hilft nur der Weg zur nächsten Beratungsstelle der DRV.
F U Nam 19.10.2009 | 18:05
Hallo Experte, der § 88 SGB VI trifft doch nur zur, wenn innerhalb der 24 Monate eine neue Rente beantragt / bewilligt wird. Aus dem Jahrgang 1958 wäre das ja mit EM-Rente für 1 Jahr und anschließender berufl. Tätigkeit bis zu einer Altersrente schwerlich möglich. Mit der Berechnung als wäre nie was gewesen (zuzüglich der beitragsfreien Zeit des "damaligen" Rentenbezugs) kann allerdings leicht verständlich die Befürchtung der jetzigen Abschläge der Wind aus den Segeln genommen werden.
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