Hier ist § 88 SGB VI einschlägig:
Hat der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte einer anschließenden Versichertenrente mindestens in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen, wenn die Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente beginnt.
D.h. liegen mehr als 24 Monate (Ihre Frage) nach Ende der 1. Rente wird ganz neu gerechnet. Die Rentenbezugszeiten der 1. Rente erhalten dafür Anrechnungszeiten und sonst wird gerechnet, als wäre noch nie eine Rente bezogen worden.