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EM-Rente

von kurt12315.02.2011 | 12:19
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, meine Frau hatte im August 2010 einen Antrag auf EM-Rente gestellt und darüber ist bis heute noch nicht entschieden. Jetzt hatte die DRV noch das Formblatt R250 zum Ausfüllen durch den Arbeitsgeber übersandt, was nunmehr erfolgt ist. Wir hoffen, dass nun alle Unterlagen der DRV vorliegen um eine Entscheidung treffen zu können. Meine Frau war bis 31.12.2010 vollzeitbeschäftigt und hat ab 1.1.2011 aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeitvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über täglich 5 Arbeitsstunden abgeschlossen. Ist dieser Vertrag über die Teilzeitarbeit der DRV, z.B. in Kopie, noch zur Kenntnis zu geben? Danke.

3 Antworten

RFn am 15.02.2011 | 15:03
Für die Rentenberechnung werden alle versicherungsrechtliche Zeiten bis zum Monat des Eintritts der Erwerbsminderung herangezogen. Dieses Datum kann je nach den Umständen spätestens das Antragsdatum sein, also der August 2010. Wahrscheinlich ist die übliche Jahresmeldung für 2010 noch nicht abgesetzt bzw. bei der DRV eingetroffen. Aber wichtig ist die Mitteilung der Änderung ab 01.01.2011 für die Anspruchsprüfung auf EM-Rente (u.a. Voll- oder Teilrente) sowie Überprüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen. Im Vertrag sollte daher auch das Bruttoarbeitsentgelt enthalten sein.
Mitleser 123am 15.02.2011 | 12:47
Ich würde entweder dem RV-Träger eine Kopie zukommen lassen oder dort mal anrufen/faxen/mailen. Je nach Leistungsfall der EM-Rente ist hier ggf. noch Entgelt anhand des Vorjahreseinkommens hochzurechnen (deshalb wohl auch die Verwendung des Vordrucks R250) oder eine Entgeltmeldung fehlt. Da sich hier jedoch eine wesentliche Änderung ergeben hat (Vollzeit auf Teilzeitbeschäftigung) wäre eine etwaige Hochrechnung u.U. falsch.
-_-am 15.02.2011 | 20:37
:P Ja, Sie sind dazu verpflichtet. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__60.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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