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Experten-Antwort

EM-Rente abgelehnt, aber Reha-Antrag dabei..

von Manuela_4607.02.2011 | 00:51
5873 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo und guten Abend nachdem ich am 15.7.2010 meinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgegeben habe, beim Gutachter am 15.12.2010 war kam heute endlich der Bescheid. Es ist eine Ablehnung :-( Es werden mir 3 Diagnosen anerkannt - jedoch ist die DRV der Ansicht, dass ich noch 6 Stunden arbeiten könnte..... Es steht im letzten Absatz, dass ich eine medizinische Reha beantragen kann und der Antrag liegt schon dabei. Bedeutet dies, dass über den Antrag auf medizinische Reha positiv entschieden wird, wenn ich den Antrag einreiche? und wie lange kann es dauern, bis ein Bescheid da ist? Mich zermürbt diese lange Warterei sehr :-( Ich würde mich über Antworten sehr freuen.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Vorschlägen, Widerspruch fristwahrend einzulegen und den Reha - Antrag zu stellen, wird zugestimmt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alfred,

Durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 SGB 9 wird das Bestimmungsrecht des Rentenversicherungsträgers nicht eingeschränkt. Vorrangiges Ziel von Rehabilitationsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach wie vor die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, die Eingliederung in das Erwerbsleben und die Vermeidung oder Verringerung vorzeitiger Rentenzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 9, 10 SGB 6, § 8 Abs. 2 SGB 9). Diese Ziele und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit legt der Rentenversicherungsträger bei der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 1 SGB 6 zu Grunde. Sind die vorgetragenen Wünsche des Leistungsberechtigten berechtigt, so muss der Rentenversicherungsträger diesen nachkommen. Entspricht er den Wünschen des Leistungsberechtigten nicht, hat er dies nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB 9 durch Bescheid zu begründen.

Weitere Ausführungen hierzu finden Sie unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_9R2

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13 Antworten

Reha vor Renteam 07.02.2011 | 07:45
Hallo, es gilt grundsätzlich "Reha vor Rente". D.h., dass bei Ihnen durch eine Rehamaßnahme die Chance auf eine Beibehaltung bzw. ein Erreichen der umfänglichen Arbeitsfähigkeit möglich ist. Bei Ihnen scheint es laut RV auf einen Erhalt der Arbeitsfähigkeit anzuzielen. Ein entsprechender Antrag wird vermutlich sehr zeitnah positibv beschieden. Grundsätzlich wird zum Ende der Reha durch den dortigen Arzt Ihre Arbeitsfähigkeit neu beschieden. Dieses Ergebnis wird in aller Regel dann von der RV übernommen. Also treten Sie eine Reha an und diskutieren Sie Ihre Arbeitsfähigkeit mit dem dortigen Arzt. Viele Glück...
Klemensam 07.02.2011 | 08:50
Sie sollten auf jeden Fall jetzt das Angebot der RV wahrnehmen und eine med. Reha beantragen. Lt. dem von ihnen dargestellten Sachverhalt sollte dies dann auch genehmigt werden. In der Reha wird aber nicht in erster Linie ihre ARBEITS - sondern ihre ERWERBSfähigkeit beurteilt. Und sollte dort dann eine Erwerbsminderung festgestellt werden ( was durchaus auch in ihrem Fall noch möglich ist ) , könnten Sie dann noch eine teilweise oder auch volle EM-Rente erhalten. Insofern ist noch nicht alles hinsichtlich einer EM-Rente verloren. Das Ergebnis der Rehamassnahme und vor allem die dort von den Ärzten vorgenommene sozial-medizinische Prognose hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit wird entscheidend für eine EM-Rente sein.
Kämpferam 07.02.2011 | 11:50
Reha beantragen, Gurachten vom 15.12.2010 senden lassen und unbedingt Widerspruch gegen Bescheid einlegen um Rechtsfristen zu wahren.
Klemensam 07.02.2011 | 12:14
Richtig. Auf jeden Fall sollten Sie in der 1 Monatsfrist Widerspruch gegen den ablehnenden EM-Bescheid einlegen. Paralell würde ich dann den Antrag auf eine med. Reha stellen. Die Genehmigung der Reha dürfte in ihrem Fall dann recht schnell gehen. Mit ca. 1-2 Wochen müssen Sie aber immer rechnen. Bis die Reha dann endlich angetreten werden kann, vergeht noch mal die ein oder andere Woche. Sicherlich wird dann der Widerspruch sowie weitere Ermittlungen über ihren Gesundheitszustand dann erstmal seitens der RV " auf Eis " gelegt und zwar bis zum Ende der Reha. Das Rehaergebnis wird man dann entscheidend sein für ihren Widerspruch und dessen Ergebnis.
Manuela_46am 07.02.2011 | 23:16
Guten Abend :-) vielen Dank für die Antworten, die mich beruhigt haben und für mich interessant zu lesen waren. Ich werde hier schreiben, sobald ich was Neues von der Rentenversicherung höre. Ähm..... Diktiergerät beim Gespräch mit dem Arzt? der merkt das doch und ist gleich auf Abwehr, oder? Ich wünsche einen schönen Abend
-_-am 07.02.2011 | 23:18
:P Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 115 Abs. 4 SGB 6). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__115.html Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen (§ 115 Abs. 6 SGB 6). Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 letzter Satz SGB 6). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__9.html Ziel der Rehabilitation der Rentenversicherung ist es, über die Abwendung der Minderung einer erheblich gefährdeten Erwerbsfähigkeit oder über die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit oder die Abwendung des Eintritts von teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbs- bzw. Berufsleben zu verhindern oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Wenn Sie zur Antragstellung aufgefordert wurden, können Sie davon ausgehen, dass dem Antrag auch entsprochen wird. Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Alfredam 08.02.2011 | 09:15
Können sie mir kurz die gesetzliche Grundlage für die 3 zur Auswahl zu stellenden Reha-Einrichtungen schreiben, ich find die einfach nicht... Danke
Manuela_46am 17.02.2011 | 23:46
..... bin leicht genervt. Nach zwei Anrufen in Berlin - hab ich erfahren, dass dort bei der Deutschen Rentenversicherung alles digitalisiert wird und mein Antrag auf Reha wohl noch nicht den Weg in den PC gefunden hat :-( Und dann musste ich mir noch anhören, dass der Antrag noch zum Medizinischen Dienst muss. Das verstehe ich nicht, denn die Ärzte der Rentenabteilung haben doch die Reha vorgeschlagen. Die Dame heute am Telefon (aus der Reha-Abteilung) meinte, dass ich lieber mal immer anrufen sollte - es würde zwar nichts wegkommen, aber sicher ist sicher. Diese Warterei zermürbt mich sehr und auch die Ungewissheit, wie es weitergeht *seufz*
Sozialrechtleram 07.02.2011 | 22:45
Richtig. Fristen und Rechte muß man wahren. Aber vor allen Dingen muß verhindert werden, dass das Gutachten, welches in Sachen Rente erstellt wurde, an die Reha-Klinik gelangt. Üblicherweise neigen Ärzte zum Abschreiben. Und dann gilt das wie immer von mir Gesagte: Verhindern, dass der Reha-Entlassungsbericht ungeprüft an die DRV gelangt. Wie ds geht, kann bei mir übers Forum abgefragt werden. Selbstverständlich sollten während der Reha täglich Aufzeichnungen über die Therapien und das Befinden gemacht werden und Protokolle über die Arztgespräche erstellt werden. Die Mitnahme eines Diktiergerätes und Laptops erleichtert Vieles. Ach ja, am Freitag ist zwischen 9 und 11 Uhr Anreisetermin zu meiner Reha wegen meines winterbedingten Unfalles und der darauf notwendigen operativen Versorgung .
Sozialrechtleram 07.02.2011 | 23:52
Zitat von Manuela_46 anzeigenausblenden
Diktiergerät? Ja klar, aber doch nicht zum heimlichen Aufzeichnen von Gesprächen. Beim Arzt hat man Schreibgerät und Block dabei und notiert sich alles. Und dann spricht man das anschließend auf Band. Ein Arzt, der das Mitschreiben der Patienten nicht gern sieht und zu unterbinden sucht, hat fachlich und charakterlich was zu verbergen. Am Freitag werd ich ja sehn, mit welchem Typus Arzt ich es zu tun bekomme.
Sozialrechtleram 08.02.2011 | 00:00
Zitat von -_- anzeigenausblenden
-_- schrieb

:P

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 115 Abs. 4 SGB 6).

http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__115.html

Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen (§ 115 Abs. 6 SGB 6).

Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 letzter Satz SGB 6).

http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__9.html

Ziel der Rehabilitation der Rentenversicherung ist es, über die Abwendung der Minderung einer erheblich gefährdeten Erwerbsfähigkeit oder über die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit oder die Abwendung des Eintritts von teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbs- bzw. Berufsleben zu verhindern oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Wenn Sie zur Antragstellung aufgefordert wurden, können Sie davon ausgehen, dass dem Antrag auch entsprochen wird. Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Sie übersehen, dass bei der Rehabilitation nach SGB IX die Sozialleistungsträger den Antragstellern drei geeignete Einrichtungen zu benennen haben und dass SGB I den berechtigten Wünschen der Versicherten nach Möglichkeit zu entsprechen ist. Ich habe jedenfalls meine Wunschrehaeinrichtung bewilligt bekommen. Auswahl unter Dreien.
Sozialrechtleram 08.02.2011 | 13:57
§ 9 SGB IX i.V. m. § 14 SGB IX Man kann natürlich selbst eine geeignete Einrichtung auswählen und vorschlagen.
Sozialrechtleram 08.02.2011 | 18:50
Sehr geehrter Experte, das Auswahlrecht hinsichtlich des Gutachters (in der Regel drei Vorschläge) im Antragsverfahren ist in § 14 Abs. 5 festgelegt. Die DRV kriegt erhebliche Probleme diese Rechtsvorschrift nicht auch auf die Benennung geeigneter Reha-Einrichtungen anzuwenden, denn laut eigenen Bekundungen wird die Reha-Klinik auch in Sachen Rehabilitation gutachterlich tätig. Und dann greift in jedem Fall § 14 Abs. 5 SGB IX. M.W. verfährt die DRV-Bund auch so, denn bei Beantragung meiner Anschlußgesundheitsmaßnahme durfte ich unter drei geeigneten Reha-Kliniken wählen. Dass die die von Ihnen genannten Kriterien erfüllen, ist vorausgesetzt. Über die Grenzen des Wahlrechtes und die Reduzierung des Ermessens der Sozialleistungsträger auf Null existieren genügend obergerichtliche und höchstrichterliche Urteile. Die sind aber nun nix für ein Forum.
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