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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 115 Abs. 4 SGB 6).
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__115.html
Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen (§ 115 Abs. 6 SGB 6).
Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 letzter Satz SGB 6).
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__9.html
Ziel der Rehabilitation der Rentenversicherung ist es, über die Abwendung der Minderung einer erheblich gefährdeten Erwerbsfähigkeit oder über die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit oder die Abwendung des Eintritts von teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbs- bzw. Berufsleben zu verhindern oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Wenn Sie zur Antragstellung aufgefordert wurden, können Sie davon ausgehen, dass dem Antrag auch entsprochen wird. Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.