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Experten-Antwort

EM-Rente, Ablehnung, Beitragsnachzahlung

von Sarah12.02.2014 | 14:36
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. ich versuche, mich kur zufassen. Ich hab im Oktober'13 einen Antrag auf EM-Rente gestellt, wegen diverser psychischer Erkrankungen. Vorher hab ich einer behindertenwerkstatt gearbeitet (Kündigung im Sept'13), seit 2007. Das Gutachten völlig falsch ist, es fehlen sachen, vorallem meine Probleme...der Gutachter hat ziemlichen murks gemacht), laut dem soll ich 6 und mehr stunden arbeiten können (und auch vorher gemacht haben...stimmt aber nicht). Nun hab ich einen Ablehnungsbescheid bekommen, in dem steht, dass ich seit 2003 auf dauer erwerbsunfähig bin. Ich aber keine Rente bekommen kann, weil ich die Mindestversicherungszeiten nicht erfülle. 2003 bin "zum ersten mal" krank geworden (Depressionen und Trauma). Dabei habe ich 6 Jahre in der Behindertenwerkstatt gearbeitet und auch beiträge gezahlt (war'ne berufl. Reha über's Arbeitsamt). In dem SChreiben der DRV steht, dass ich für Fachschul-Zeiten vor meiner Erkrankung Beiträge nachzahlen kann. Nun meine Fragen: 1. Zählen die Zeiten der WfBM nicht??? 2. Wie hoch sind solche Nachzahlungsbeiträge? 3. Wenn ich die Beiträge zahle, krieg ich dann Rente? 4. Muss man die in einer Summe bezahlen? Und wenn man in Raten zahlen kann, kriegt man dann schon Rente? oder erst nach der Zahlung? ich habe zwar nächste Woche einen Termin beim SOVD, würde aber gerne schon mal vorab Infos haben. MfG und danke im voraus... Sarah

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.02.2014 | 09:16

Hallo Sarah,

User Nick L. Beck hat Ihnen bereits die zutreffenden Antworten auf Ihre Fragen gegeben.

10 Antworten

Nick L. Beckam 12.02.2014 | 15:38
Der SoVD wird/sollte Ihnen die Regelung des § 43 Abs. 6 SGB VI näher bringen, nach der Sie (später mal!) einen Anspruch auf Rente realisieren können – davon ausgehend, dass Sie vor dem Eintritt der Erwerbsminderung in 2003 noch keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, wovon ich aufgrund des Hinweises auf die Nachzahlung ausgehen möchte. Die Mindestversicherungszeit beträgt hier nämlich (bei Eintritt der Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren) zwanzig Jahre mit Beiträgen. Im einzelnen zu Ihren Fragen: 1. Die WfbM-Zeiten zählen, aber auf die Mindestversicherungszeit von 20 Jahren. Den Rentenanspruch können Sie, sofern Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, also geltend machen, sobald Sie 20 Jahre (240 Monate) mit Beiträgen zurückgelegt haben. Deshalb auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Nachzahlung, um dieses früher zu erreichen! 2. Der aktuelle monatliche Mindestbeitrag liegt bei 85,05 Euro. 3. Ja, nach 20 Jahren der Einzahlung (vgl. 1.!). 4. Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich, muss aber genehmigt werden. Zum Rentenbeginn siehe 1.+3.! Sofern Sie also weiterhin durchgehend bei der WfbM tätig sein werden, können Sie in 2027 die Rente bekommen, bei Nachzahlung ein Jahr früher. Vielleicht darf an dieser Stelle der allgemeine Hinweis erfolgen, dass ein Rentenanspruch und –beginn immer vorrangig davon abhängig ist, ob und wann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, und nicht nur davon, wann der Antrag gestellt wird!
Schadeam 12.02.2014 | 15:36
Wie alt sind Sie? Was haben Soe vor 2007 beruflich gemacht?
Herz1952am 12.02.2014 | 17:25
Die Leistungen, ob Hartz IV, Hilfe zum Lebensunterhalt (Aufstockung von Bezügen), Grundsicherung ist bei laufenden Zahlungen gleich. Unterschied sind die Vermögensfreibeträge: Hartz IV ist nach Alter gestaffelt Hilfe zum Lebensunterhalt: Freibetrag niedriger als bei Grundsicherung. Grundsicherung ist Voraussetzung: Altersrente oder Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer. Sarah, warten Sie am besten doch den Termin ab. Sie bekommen dort auch Auskunft, welcher Bezug und den dazugehörigen Vermögensfreibetrag, der (falls vorhanden), nicht angerechnet wird. Bei WfBM zählen 20 laufende Jahre zur Durchschnittsrente. Eine Unterbrechung bedeutet, dass die 20 Jahre danach wiederbeginnen. Das soll geändert werden. Für die Richtigkeit kann ich Ihnen, keine Gewähr geben. Herz1952
Nick L. Beckam 12.02.2014 | 16:17
Nein, eher Grundsicherung. Aber darum ging´s nicht. ;-) Interessant wäre dann aber vielleicht zu wissen, wie der Lebensunterhalt nach der Kündigung überhaupt aktuell bestritten wird. PS: Ich halte Nick für einen männlichen Vornamen. ;-)
Nick L. Beckam 12.02.2014 | 18:13
Zitat von Herz1952 anzeigen
Bei WfBM zählen 20 laufende Jahre zur Durchschnittsrente. Eine Unterbrechung bedeutet, dass die 20 Jahre danach wiederbeginnen. Das soll geändert werden.
Zwei Korrekturen von mir dazu: Für einen Anspruch auf Grundsicherung ist z. B. eine Erwerbsminderung auf Dauer Voraussetzung. Auf einen Erwerbsminderungsrentenbezug kommt es nicht an. Und eine Unterbrechung ist bei den 20 Jahren unschädlich, die beginnen dann nicht wieder von vorne! Eine Unterbrechung verzögert lediglich den Zeitpunkt, wann die 20 Jahre voll sind. Der Begriff "Duchschnittsrente" ist in diesem Zusammenhang auch nicht passend. Die Rente wird individuell anhand der beitragspflichtigen Einnahmen (nicht anhand der in der WfbM tatsächlich erzielten Entgelte!) berechnet.
Saraham 13.02.2014 | 10:38
Hallo zusammen. erstmal danke für Ihre/eure Antworten. 2003 hab ich meine Ausbildung abgebrochen, da ich krank wurde. bis 2007 habe ich "arbeitstechnisch" nichts gemacht. 2007 hab ich dann über's Arbeitsamt die berufl. Reha bekommen, über die ich dann in die WfBM aufgenommen wurde. Wo ich bis 2013 gearbeitet habe. Die WfBM hat dann im September 2013 meinen Vertrag aufgelöst, weil ich zu lange krank war/bin. Auf die Frage von Rentner...ich lebe mit meinem Mann zusammen (er arbeitet ja auch) und ich bekomme krankengeld. In dem Bescheid der DRV steht "Für Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul,-Fachschul-, berufsvorbereitenden Maßnahmen) nach dem 16.Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, können auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. ... Weil bei mir (wenn ich von 2003 ausgehe) die Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung eingetreten (mit hinweis auf 12 Pflichtbeiträge...3 habe ich) ist. Ich hab das so verstanden, dass man wenn die beiträge nachzahlt, man dann die "allgemeine Wartezeit" erfüllt. Oder verstehe ich das falsch???? Zum Thema Sozialamt...das will ich ja grade vermeiden. Die haben mir auch gesagt, ich soll erst Rente beantragen/prüfen lassen. Sonst hätte ich ja gleich zum Sozialamt gehen können...und mir den Stress mit der DRV ersparen können. MfG und danke für eure Antworten... Sarah
Nick L. Beckam 13.02.2014 | 10:47
Ja, das verstehen Sie falsch. Nachgezahlte Beiträge sind freiwillig und zählen nicht zu den Pflichtbeiträgen, die da notwendig wären. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung scheint dann auch geprüft worden zu sein und liegt wohl nicht vor. Dann bleibt es wohl einzig bei der Möglichkeit, die Rente wegen Erwerbsminderung nach 20 Beitragsjahren erhalten zu können. Aktuell könnte wohl nur ein Anspruch auf Grundsicherung bestehen (sobald das Krankengeld ausgelaufen ist) und dann Bedürftigkeit vorliegt. Das prüft dann das Sozialamt bzw. die in Ihrer Kommune zuständige Stelle (nach Vorlage des Ablehnungsbescheides).
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