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Experten-Antwort

EM-Rente, Arbeitslosigkeit, Anrechnungszeit

von PW08.04.2016 | 18:54
7549 Ansichten
14 Antworten

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Achtung: Es handelt sich um einen hypothetischen Sachverhalt, ich weiß nicht, ob hier entsprechende Fragen beantwortet werden. Mir ist nach Studium der Rechtslage und so einiger Info-Seite Folgendes ein Sachverhalt nicht klar. Ich finde auch anderswo keine Aussage über diesen Sachverhalt, der nicht über drei Ecken Verweise auf unterschiedliche Gesetze benötigt. Beispiel-Szenario: 40-jähriger Beschäftigter - durchgehende Beschäftigung seit 01.01.2000 -> Wartezeit erfüllt - arbeitslos ab dem 01.01.2017 danach ALG I für 12 Monate - Wegen Rest-Vermögen (noch) kein ALG II Es werden keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet. Die Zeit ist aber Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). - Zum 01.01.2020 Rentenantrag auf EM-Rente, wird auch bewilligt Besondere, versicherungsrechtliche Voraussetzung ist erfüllt, da Pflichtbeiträge (einschl. ALG I) bis 31.12.2017 (3/5-Regel) Ist das so richtig? Alternatives Szenario: - Erst zum 01.01.2021 Rentenantrag auf EM-Rente, ansonsten gleiche Situation Ohne verlängerten Betrachtungszeitraum müsste der Antrag abgelehnt werden. Wird der Betrachtungszeitraum in diesem Fall um den Zeitraum der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit verlängert?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo PW,

wie ich sehe, hat "W*olfgang" Ihre Fragen bereits ausführlich klären können.

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13 Antworten

Jonnyam 08.04.2016 | 19:07
Es kommt nicht auf den Rentenantrag an, sondern auf den Eintritt der Erwerbsminderung!
W*lfgangam 08.04.2016 | 19:08
Zitat von PW anzeigenausblenden
...Prüfungsfrage? ;-) Hallo PW, solange eine Anrechnungszeit läuft, kann der Versicherte 100 Jahre damit füllen und erfüllt immer die 36/60-Bedingung für die EMRT. Liegen allerdings Unterbrechungen vor, die nicht als Überbrückungstatbestand gelten und/oder 'echte' Lücken zu lang sind, als dass eine Wieder-Arbeitslosenmeldung (ohne als Anrechnungszeit noch zu zählen) als Verlängerungstatbestand zu zählen wären, sieht es schlecht aus. Der Sachverhalt ist zu 'dünn' dargestellt, um ihn abschließend zu bewerten. Gruß w.
PWam 08.04.2016 | 19:32
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lgang, Wird der Betrachtungszeitraum in diesem Fall um den Zeitraum der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit verlängert?
...Prüfungsfrage? ;-)
Stimmt, liest sich tatsächlich so. Ist aber stattdessen der Versuch einer möglichst klaren Fragestellung meinerseits. Oder unbewusste Übung im Stellen von Prüfungsfragen (anderes Fachgebiet). Das heißt ja schon mal, dass Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (solange bei der Arge gemeldet) den Betrachtungszeitraum verlängert. Wenn ich das richtige interpretiere gilt das für alle Anrechnungszeiträume nach §58 SGB VI. Gruselig kommt mir dann aber vor: Versucht der Betroffene wieder (mit weniger Gehalt als vorher) zu arbeiten, verliert die Position aber (wegen Minderleistung wegen Krankheit) den Posten aber schnell (unter einem Jahr) wieder, verliert er potentiell sein Anrecht auf eine EM-Rente ...
W*lfgangam 08.04.2016 | 19:58
Zitat von PW anzeigenausblenden
Nein! Eine zwischenzeitliche Pflichtbeitragszeit aus Beschäftigung, und sei es auch nur aus einem versicherungspflichtigen Minijob, zählt wieder zu den 36 Monaten mit. Geht nach erneuter Aufgabe wieder eine Anrechnungszeit weiter, haben wir wieder den Streckungstatbestand - und greifen über die davor laufende Anrechnungszeit/Streckungszeit in die Pflichtversicherung vor '100' Jahren zurück. Es dürfen keine 'echten' Lücken von 24 Monaten entstehen, dann sieht es mau mit der EMRT aus. Gruß w.
Jonnyam 08.04.2016 | 20:08
Mein kluges Rentenberechnungsprogramm sagt mir zu dem Fall mit Eintritt der Erwerbsminderung am 1.1.2000 und Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bis zum 31.12.2019 Folgendes: Die für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderliche zusätz- liche Voraussetzung von 3 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letz- ten - eventuell verlängerten - 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung vom 01.01.2013 bis 31.12.2019 liegt mit 60 Monaten vor. Für den Fall, dass keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt werden, besteht bei Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 31.01.2022 noch An- spruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Erhaltung der An- spruchsvoraussetzungen ist grundsätzlich nur möglich, wenn Pflichtbeiträge entrichtet werden, keinesfalls aber durch freiwillige Beiträge. W*lfgang, siehst du das anders fragt einfach mal Jonny
PWam 08.04.2016 | 21:18
Erstmal herzlichsten Dank an W*lfgang und Jonny für die freitagabendlichen Erläuterungen. Ich glaube, ich habe es jetzt besser verstanden. "Anrechnungszeiten" nach SGB VI verlängern den Betrachtungszeitraum. Es ist einfach so, als während die zeitlich gar nicht vorhanden. Steht auch sehr schön unter dem Link von W*lfgang: Es wird vom Zeitpunkt des EM-Eintritts rückwärts jeder Monat gezählt, bis die 60 voll sind. "Anrechnungsmonate" werden bei der Zählung übersprungen. Als Extrembeispiel: Hat jemand 3 Jahre gearbeitet und war dann 40 Jahre ohne Sanktionen arbeitslos, sind die Voraussetzungen erfüllt. Salopp formuliert: Was ein kranker (oder erkrankender) Arbeitsloser tunlichst vermeiden sollte, ist, sich Sperrzeiten oder Lücken (v.a. durch Fristversäumnisse) einzuhandeln. Diese zählen nämlich dann zu den 60 Monaten dazu und kosten ihn potentiell die EM-Rente, wenn sie sich insgesamt zu mehr als 24 Monaten ohne Pflichtbeiträge summieren.
W*lfgangam 08.04.2016 | 20:48
Ergänzend: Ich kleb hier mal die RAA zu den Verlängerungstatbeständen drunter, dann kann PW sich selbst ein Bild machen: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
W*lfgangam 08.04.2016 | 20:39
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Jonny, unter Deinen genannten Bedingungen sehe ich es auch so. Man darf auch nicht vergessen, dass es grundsätzlich um 36 in _61_ (nicht 60) geht, insofern der 31.01.2022 wohl das 'richtige' Ende des 5-Jahres-Zeitraums ist. Allerdings: > Wird der Betrachtungszeitraum in diesem Fall um den Zeitraum der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit verlängert? (Ausgangsfrage9 Wie oben schon von mir erläutert, kann der 5-Jahres-Zeitraum bis in die Unendlichkeit 'gestreckt' werden, sofern Anrechnungszeiten das ermöglichen oder auch 'unechte' Anrechnungszeiten noch eine Streckung zulassen. Und ja, mit freiwilligen Beiträgen ist ein 40-jähriger nicht mehr berechtigt, die uralten Sondervoraussetzungen für den EM-Schutz zu erfüllen. Gruß w.
W*lfgangam 08.04.2016 | 21:34
Hallo PW, nun gibt es den Freitag-Abend-Lolly für bestes Verständnis :-) Kleiner Wehmutstropfen: > Sperrzeiten sind keine 'echten' Lücken im Sinne EM, sondern auch 'Überbrückungstatbestände'/Lücken schließend ...dem Grunde nach besteht Anspruch auf ALG, allerdings nicht zahlbar wg. z. B. Anrechnung einer 'kleinen' Abfindung vom AG. Gruß w.
Jonnyam 08.04.2016 | 21:56
Oder wie es in der AA steht: – Anrechnungszeiten Es müssen sämtliche in § 58 SGB VI (beziehungsweise §§ 252, 252a SGB VI) genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nicht vor (zum Beispiel während der Sperrzeit bei einer Arbeitslosigkeit), kann die Zeit nicht als Verlängerungszeit berücksichtigt werden.
KSCam 09.04.2016 | 11:23
Ihr letztes Beispiel: 3 Jahre Arbeit, dann 40 Jahre alo ohne Leistung wird nicht funktionieren! Der hat zwar 36 in 60 aber keine 60 Beitragsmonate. Dieser arme, schicksalsgeplagte Mensch, der trotz 40 jährigem steten Bemühen keinen Job findet, wird dann weiterhin vom Sozialamt leben müssen auch wenn er EM ist. Aber auch mit Rente würde diese Minirente ihm nicht wirklich was nützen. Dieser "faule Hund" müsste dann noch irgendwie zu 2 Jahren Beiträge kommen.......
PWam 09.04.2016 | 12:21
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Stimmt auch wieder. Naja. Ich stelle mir da z.B. jemanden vor, der/die lebenslang chronisch leicht bis mittelschwer depressiv ist. Er hat leider Pech, theoretisch hält man ihn/sie für 6 Stunden arbeitsfähig, praktisch hat er/sie aber keine Chance am Arbeitsmarkt. Das dürfte aber selbst bei bösartigsten Unterstellungen gegenüber dem Amtsschimmel ein rein theoretischer Fall sein. Ich schätze, der Versuch, den Betroffenen medizinisch schlechter zu stellen, wird dann hier doch unternommen werden. In dem Fall sollte ja wegen der Gleichstellung bereits die teilweise Erwerbsminderung reichen. Aber das ist jetzt WEIT weg vom Ursprungsthema ... Vielleicht bin ich da zu naiv, aber ich kenne niemanden, der sich so etwas willentlich aussuchen würde.
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