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Experten-Antwort

EM-Rente bei Wohnen in England

von Marie26.09.2010 | 19:45
2497 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, mir wurde vor Kurzem eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BErufsunfähigkeit bis Ende Juli 2011 gewährt. ICh habe Widerspruch eingelegt, da ich nicht nur im Beruf erwerbsmindert bin, sondern auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ich habe große psychische Probleme). Da ich ALO bin (derzeit noch krankgeschrieben, kriege also Krankengeld), erhalte ich dann ja die volle EM-Rente. Nun muss ich aus privaten Gründen für mind. 1 Jahr nach England gehen (Erstwohnsitz). Gibt es da ein Problem? Wird die jetzige Rente weitergezahlt? Kann ich eine Verlängerung der Rente machen? Kann ich den Widerspruch weiter führen und dann evtl. auch klagen? Ich werde zwischendurch häufig nach Deutschland kommen, kann also begutachtet werden. Vielen lieben Dank schon mal vorab.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zunächst vorweg: erkundigen Sie sich bitte unbedingt vor Verzug ins Ausland bei Ihrem Rentenversicherungsträger und lassen sich die rechtliche Situation, die bei einem evtl. Verzug nach GB besteht, schriftlich geben!

Bei Ihnen besteht zudem die Problematik, dass Ihr Rentenbescheid durch das anhängige (noch nicht abgeschlossene) Widerspruchsverfahren noch nicht bindend geworden ist und Sie laut Ihrer Fragestellung vor Abschluss des Widerspruchsverfahren nach GB ziehen.

Daher kann ich Ihnen an dieser Stelle leider nur das Prinzip nennen, nach dem Rentenzahlungen ins Ausland möglich sind:

Nach § 112 SGB VI haben Berechtigte, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, nur dann einen Anspruch auf eine Rente wg verminderter EM, wenn der Anspruch auf diese Rente unabhängig (!) von der Arbeitsmarktlage besteht.

Dies gilt jedoch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 der EWG-VO 1408/71 nicht (!) bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR. In diese Länder kann nach den bestehenden über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen auch eine aufgrund der Arbeitsmarktlage in Deutschland bewilligte Rente gezahlt werden.

Das Widerspruchsverfahren selbst können Sie natürlich auch aus dem Ausland weiter betreiben.

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4 Antworten

-_-am 26.09.2010 | 20:13
Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt die volle Erwerbsminderungsrente (sog. Arbeitsmarktrente). Wenn Sie dem deutschen Arbeitsmarkt wegen eines Auslandsaufenthalts nicht zur Verfügung stehen, haben Sie auf diese Rente keinen Anspruch.
Marieam 27.09.2010 | 08:15
o.k., Arbeitsmarktrente geht nicht. Aber was ist mit Verlängerungsantrag der teilw. EM-Rente wegen BU? Und was mit Widerspruchsverfahren?
Schadeam 27.09.2010 | 12:09
Welche Schwierigkeiten befürchten Sie konkret? Einen Verlängerungsantrag kann man auch stellen, wenn man in England wohnt, ebenso kann man von dort ein laufendes Widerspruchsverfahren weiterführen, bzw. auch Widerspruch einlegen. Wieso sollte dies auch innerhalb der EU nicht gehen?
-_-am 27.09.2010 | 13:06
Diese Fragen sind keine oder meinen Sie nicht ernst, oder? Daher wurden sie auch nicht beantwortet. Natürlich können Sie auch Anträge aus dem Ausland stellen und Widerspruch oder Klage einlegen. Wie sollte es anders sein??? Wir haben ja 2010 kein regionales Dorfrecht mehr. Schon mal etwas von "Europa" gehört? OK, in GB ... ?
Deutsche Rentenversicherung
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