Zunächst vorweg: erkundigen Sie sich bitte unbedingt vor Verzug ins Ausland bei Ihrem Rentenversicherungsträger und lassen sich die rechtliche Situation, die bei einem evtl. Verzug nach GB besteht, schriftlich geben!
Bei Ihnen besteht zudem die Problematik, dass Ihr Rentenbescheid durch das anhängige (noch nicht abgeschlossene) Widerspruchsverfahren noch nicht bindend geworden ist und Sie laut Ihrer Fragestellung vor Abschluss des Widerspruchsverfahren nach GB ziehen.
Daher kann ich Ihnen an dieser Stelle leider nur das Prinzip nennen, nach dem Rentenzahlungen ins Ausland möglich sind:
Nach § 112 SGB VI haben Berechtigte, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, nur dann einen Anspruch auf eine Rente wg verminderter EM, wenn der Anspruch auf diese Rente unabhängig (!) von der Arbeitsmarktlage besteht.
Dies gilt jedoch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 der EWG-VO 1408/71 nicht (!) bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR. In diese Länder kann nach den bestehenden über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen auch eine aufgrund der Arbeitsmarktlage in Deutschland bewilligte Rente gezahlt werden.
Das Widerspruchsverfahren selbst können Sie natürlich auch aus dem Ausland weiter betreiben.