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Experten-Antwort

EM-Rente - Beitragsfreie Zeiten - Zugangsfaktor - Minderung

von Brigitta L.19.08.2021 | 11:52
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ihre Vorsorge Team! Bedingt einer Diskussion haben wir uns noch einmal die Rentenunterlagen meines Mannes angeschaut und sind uns unsicher wegen den angegebenen Zeiten. Nachfolgende Eckdaten aus dem Rentenbescheid: Geboren 1972 Schwerbehinderung bei Antragsstellung 30% Erhält seit Mitte 2017 volle EM-Rente auf Zeit EM Antrag 20.08.2017 Rentenbeginn 01.08.2017 Anspruchsvoraussetzungen ab 05.2016 waren erfüllt Beitragsfreie Zeiten errechnet von 06.2016 bis 09.2034 (62 Jahre) Zugangsfaktor 1,0 Verminderung ab 01.08.2017 um 0,108 (36 Monate von 09.2033 bis 08.2036 [64 Jahre]) Wegen Rente 2016/17 galt ja die Zurechnungszeit bis 62 Jahre! Warum wird die Verminderung von 61 bis zum 64 Lebensjahr berechnet (Überschneidung mit Beitragsfreie Zeit)? Wenn die EM-Rente auf Dauer genehmigt werden würde und sich sein Gesundheitszustand auch nicht verbessern würde, bis wann würde die EM-Rente gezahlt werden, wenn Schwerbehinderung von unter 50% oder/bzw. 50% besteht? Hoffe Sie können uns dazu eine Antwort geben. Mit freundlichen Grüßen Familie L.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Brigitta L.,

Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2019 endet die Zurechnungszeit mit einem Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Januar 2020, verlängert sich die Zurechnungszeit in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise bis zum 67. Lebensjahr.

Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagfreie Rente schrittweise auf das 65.Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren auf 62 Jahre und jünger.

Wenn die Erwerbsminderungsrente auf Dauer genehmigt wird und kein vorzeitiger Eintritt in eine Altersrente möglich ist, dann kann die Erwerbsminderungsrente nahtlos in die reguläre Altersrente übergehen. In der Regel wird hierüber auch kurz vorher eine Information durch die Rentenversicherung erfolgen.

Übrigens: Bei einem nahtlosen Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente haben Sie Besitzschutz, das heißt die Altersrente ist nicht niedriger als die bisherige Erwerbsminderungsrente.

Viele Grüße

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4 Antworten

Sozialdienstlerineam 19.08.2021 | 14:09
Kleine Ergänzung zur Expertenantwort: "Schwerbehinderung" = Grad der Behinderung von 50 oder mehr GdB von 20/30/40 ist keine S c h w e rbehinderung (entspricht also auch nicht den Voraussetzungen der Altersrente für Schwerbehinderte)
Brigitta L.am 19.08.2021 | 14:34
Danke erstmal für die schnellen Reaktionen. Schwerbehinderung ab 50 hatten wir auf dem Schirm, hier aber im Satz von mir falsch ausgedrückt. GdB von ab 50 und GdB unter 50, bis zu welchem Alter wird EM-Rente gezahlt, wenn man ab 2017 EM-Rente erhält bzw. ab wann Regelaltersrente bei Geburtsjahr 1972? Die Frage warum wird die Verminderung von 61 bis zum 64 Lebensjahr berechnet (Überschneidung mit Beitragsfreie Zeit), kann ich mir weiterhin nicht erklären, da Sie 2019/20 als Bsp. heranzogen, aber in unserem Fall die Jahre 2016/17 Beachtung fanden? Bitte um nochmalige Antwort, bezogen auf genau unsere Daten. Vielen Dank für die Bemühungen.
W°lfgangam 19.08.2021 | 20:33
Hallo Brigitta L., nicht galt, sondern gilt bei festgestellter Rente auch weiterhin. Das eine hat mit dem andere nichts zu tun ...Rentenbeginn + Alter/Jahrgang sind hier Berechnungsgrundlagen, sowie der zustehenden Zurechnungszeit. Die EMRT wird bis max. Regelaltersgrenze gezahlt, anschließend als Regelaltersrente, wenn ein dauernder/wiederholter Bezug der EMRT bis dahin vorliegt. Ein GdB im EMRT-Bezug ist zunächst völlig unbedeutend - aber, erst ab GdB 50 kann ein früherer Wechsel in einen Altersrente (die wegen GdB 50, hier ab Alter 62) erfolgen oder auch schon ab Alter 63 mit GdB u50, wenn die in beiden Fällen erforderlichen 35 Versicherungsjahre vorliegen - was bei einem 'normal' Beschäftigten + Zurechnungszeit gegeben sein sollte. TIPP: Vor Ort mal nachfragen, um sich das in Ruhe mal erklären zu lassen. HIER geht es doch nur hin und her, mit Halbwissen/-nachfragen /ohne individuelle Beurteilung + Vermutungen als Ferndiagnose ...da niemand hier Einblick in das Rentenkonto hat, um eine punktgenaue Auskunft geben zu können ;-) Gruß w.
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