EM-Rente: Empfehlung AU bis Bescheid?

von
Antragsteller

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Ausgangssituation:

- AU seit mehreren Monaten
- Reha hat bereits stattgefunden
- dort Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit (3 bis 6h)
- weiter AU nach der Reha
- also Rentenantragsfiktion nach § 116 SGB VI
- 14 Tage nach Reha: Aufforderung zur Abgabe eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente durch die DRV Bund

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde zwischenzeitlich gestellt. Sollte dieser bewilligt werden, läuft dies auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente hinaus, so dass ich im Umfang von 3 bis 6 Stunden weiter arbeiten kann. (Thematik Hinzuverdienst(grenze) ist bekannt.)

In der Reha wurde mir gesagt (Sozialberatung), dass ich bis zum Rentenbescheid AU geschrieben bleiben soll. Dies kann ja aber - nach Hörensagen - 3 bis 6 Monate dauern. Ich würde aber gern zeitnah wieder arbeiten gehen bzw. über eine Wiedereingliederung wieder einsteigen. Mein (bisheriger) Arbeitgeber hat einer Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitstelle) auch bereits zugestimmt.

Daher nun meine Frage: Ist ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess (ggf. über eine Wiedereingliederung) vor dem Bescheid hinderlich für den weiteren Verlauf der Antragstellung bzw. hat dies Einfluss auf die Entscheidung der Rentenversicherung?

Aus meiner Sicht würde dies ggf. Sinn machen bei einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente und einer Beschäftigung im vorgegebenen Rahmen (3 bis 6h), kann ich obige Aussage aber nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Herr Antragsteller

Experten-Antwort

Hallo Antragsteller,
die Prüfung Ihres Leistungsvermögens geschieht unabhängig vom derzeitigen Beschäftigungsumfang. Sofern im Antragsverfahren angegeben wurde, dass Sie zur Zeit keiner Beschäftigung nachgehen (z.Bsp. wegen AU), sind Sie verpflichtet die Aufnahme der Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Sofern ein abschließendes Ergebnis zu Ihrem Leistungsvermögen vorliegt, wird Ihnen dann die Möglichkeit gegeben, Ihren Verdienst und den Beschäftigungsumfang an das festgestellte Leistungsvermögen anzupassen.

von
Loni

Zitiert von: Antragsteller
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Ausgangssituation:

- AU seit mehreren Monaten
- Reha hat bereits stattgefunden
- dort Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit (3 bis 6h)
- weiter AU nach der Reha
- also Rentenantragsfiktion nach § 116 SGB VI
- 14 Tage nach Reha: Aufforderung zur Abgabe eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente durch die DRV Bund

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde zwischenzeitlich gestellt. Sollte dieser bewilligt werden, läuft dies auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente hinaus, so dass ich im Umfang von 3 bis 6 Stunden weiter arbeiten kann. (Thematik Hinzuverdienst(grenze) ist bekannt.)

In der Reha wurde mir gesagt (Sozialberatung), dass ich bis zum Rentenbescheid AU geschrieben bleiben soll. Dies kann ja aber - nach Hörensagen - 3 bis 6 Monate dauern. Ich würde aber gern zeitnah wieder arbeiten gehen bzw. über eine Wiedereingliederung wieder einsteigen. Mein (bisheriger) Arbeitgeber hat einer Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitstelle) auch bereits zugestimmt.

Daher nun meine Frage: Ist ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess (ggf. über eine Wiedereingliederung) vor dem Bescheid hinderlich für den weiteren Verlauf der Antragstellung bzw. hat dies Einfluss auf die Entscheidung der Rentenversicherung?

Aus meiner Sicht würde dies ggf. Sinn machen bei einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente und einer Beschäftigung im vorgegebenen Rahmen (3 bis 6h), kann ich obige Aussage aber nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Herr Antragsteller

Dem Ergebnis /der Einschätzung der Rehaklinik kann die DRV folgen, muss sie aber nicht. Von daher ist es vielleicht etwas zu voreilig, derartige Pläne zu schmieden. Erst letztens war hier ein Fragesteller unterwegs, der hatte ähnliche Prognosen und Absichten und dann wurde unerwartet eine volle EM-Rente gewährt. Es kann allerdings auch sein, dass Sie gar keine bekommen. Arbeiten können Sie als freier Mensch natürlich jederzeit, allerdings hätte das verschiedene Auswirkungen, eben je nachdem, was Ihnen da bewilligt oder eben nicht bewilligt wird.

von
Abschläge

Zitiert von: Loni
Zitiert von: Antragsteller
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Ausgangssituation:

- AU seit mehreren Monaten
- Reha hat bereits stattgefunden
- dort Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit (3 bis 6h)
- weiter AU nach der Reha
- also Rentenantragsfiktion nach § 116 SGB VI
- 14 Tage nach Reha: Aufforderung zur Abgabe eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente durch die DRV Bund

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde zwischenzeitlich gestellt. Sollte dieser bewilligt werden, läuft dies auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente hinaus, so dass ich im Umfang von 3 bis 6 Stunden weiter arbeiten kann. (Thematik Hinzuverdienst(grenze) ist bekannt.)

In der Reha wurde mir gesagt (Sozialberatung), dass ich bis zum Rentenbescheid AU geschrieben bleiben soll. Dies kann ja aber - nach Hörensagen - 3 bis 6 Monate dauern. Ich würde aber gern zeitnah wieder arbeiten gehen bzw. über eine Wiedereingliederung wieder einsteigen. Mein (bisheriger) Arbeitgeber hat einer Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitstelle) auch bereits zugestimmt.

Daher nun meine Frage: Ist ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess (ggf. über eine Wiedereingliederung) vor dem Bescheid hinderlich für den weiteren Verlauf der Antragstellung bzw. hat dies Einfluss auf die Entscheidung der Rentenversicherung?

Aus meiner Sicht würde dies ggf. Sinn machen bei einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente und einer Beschäftigung im vorgegebenen Rahmen (3 bis 6h), kann ich obige Aussage aber nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Herr Antragsteller

Dem Ergebnis /der Einschätzung der Rehaklinik kann die DRV folgen, muss sie aber nicht. Von daher ist es vielleicht etwas zu voreilig, derartige Pläne zu schmieden. Erst letztens war hier ein Fragesteller unterwegs, der hatte ähnliche Prognosen und Absichten und dann wurde unerwartet eine volle EM-Rente gewährt. Es kann allerdings auch sein, dass Sie gar keine bekommen. Arbeiten können Sie als freier Mensch natürlich jederzeit, allerdings hätte das verschiedene Auswirkungen, eben je nachdem, was Ihnen da bewilligt oder eben nicht bewilligt wird.

Selbst wenn dem dann aber so wäre, würde - auch im Falle einer rückwirkenden Bewilligung - das Einkommen aus der Tätigkeit, wenn es dann 6.300,00 EUR brutto/Kalenderjahr (gilt ab Rentenbeginn) übersteigt, als Hinzuverdienst angerechnet werden und die Rente mindern.
Allerdings müsste/sollte - wie der Experte auch schreibt - dann die Arbeitszeit weiter angepasst werden. In Ausnahmefällen kann auch auf 'Kosten der Restgesundheit' über den erlaubten Rahmen hinaus gearbeitet werden, würde aber dann auch zu einer Minderung der Rente führen.
Das wäre dann aber konkret zu klären, wenn es dann soweit ist (also ein Bescheid vorliegt).

von
Antragsteller

Zitiert von: Experte/in
Hallo Antragsteller,
die Prüfung Ihres Leistungsvermögens geschieht unabhängig vom derzeitigen Beschäftigungsumfang. Sofern im Antragsverfahren angegeben wurde, dass Sie zur Zeit keiner Beschäftigung nachgehen (z.Bsp. wegen AU), sind Sie verpflichtet die Aufnahme der Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Sofern ein abschließendes Ergebnis zu Ihrem Leistungsvermögen vorliegt, wird Ihnen dann die Möglichkeit gegeben, Ihren Verdienst und den Beschäftigungsumfang an das festgestellte Leistungsvermögen anzupassen.

Danke für die schnelle Rückmeldung.

Kurze Rückfrage dazu: Wie erfolgt die Mitteilung der Aufnahme der Beschäftigung an den Rentenversicherungsträger? Formlos oder gibt es dafür ein spezielles Formular?

Und zählt die Wiedereingliederung (über die Krankenkasse, da Reha länger als 4 Wochen her), während der man ja noch krank geschrieben ist, auch als Aufnahme der Beschäftigung? Oder zählt dann der erste Tag NACH der beispielsweise sechswöchigen Wiedereingliederung als Aufnahme der Beschäftigung?

Mit freundlichen Grüßen
Herr Antragsteller

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