Ich habe einen noch nicht rechtskräftigen Rentenbescheid für
EM- Rente(Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen)und könnte meinen Rentenbeginn auch verschieben. Ist es empfehlenswert wegen der Neuerrungen im Rentenbezug bei EM- Renten den Rentenbeginn auf den 01.01.2018 statt auf den 01.12.2017 zu legen? Der Leistungsfall ist aber bereits im November 2016 eingetreten. Es wird noch Krankengeld bezahlt, Gestaltungsrecht ist nicht eingeschränkt.
Nein, das bringt Ihnen nichts.
Die Rente wird auf Grundlage des Leistungsfalls ermittelt und der bleibt ja gleich.
Hallo Kevin,
ich sehe die Sache etwas anders als BlaBla. Gemäß § 253a SGB VI hängt die Dauer der Zurechnungszeit nicht vom Leistungsfall, sondern vom Rentenbeginn ab. Sofern der erstmalige Rentenbeginn also im Jahr 2018 liegt, profitierst du von der um 3 Monate längeren Zurechnungszeit.
Wie hoch die Steigerung dadurch ist, hängt von deinem individuellen Versicherungsverlauf ab (vgl. auch folgender Beitrag http://www.rentenfuchs.info/2018/02/10/mehr-geld-fuer-erwerbsminderungsrenter-die-ausweitung-der-zurechnungszeit/).
Die Frage ist weiterhin, ob die Krankenkasse weiterhin Krankengeld zahlt, wenn du deinen Rentenantrag zurücknimmst. Sofern du nicht zur Antragsstellung aufgefordert wurdest, dürfte hier jedoch kein Problem liegen. Im Zweifel fordert dich die Krankenkasse zeitnah zur Rentenantragsstellung auf, der Rentenbeginn liegt dann aber im Jahr 2018 und du würdest von der höheren Zurechnungszeit profitieren.
EM- Rente(Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen)und könnte meinen Rentenbeginn auch verschieben. Ist es empfehlenswert wegen der Neuerrungen im Rentenbezug bei EM- Renten den Rentenbeginn auf den 01.01.2018 statt auf den 01.12.2017 zu legen? Der Leistungsfall ist aber bereits im November 2016 eingetreten. Es wird noch Krankengeld bezahlt, Gestaltungsrecht ist nicht eingeschränkt.
Meinen Sie sie können sich das aussuchen?
Der Rentenbeginn kann zwar nicht frei gewählt werden, ist durch den Zeitpunkt der Rentenantragsstellung jedoch durchaus beeinflussbar (in dem oben geposteten Link habe ich diese Beeinflussbarkeit genauer ausgeführt).
Der Rentenbeginn kann zwar nicht frei gewählt werden, ist durch den Zeitpunkt der Rentenantragsstellung jedoch durchaus beeinflussbar (in dem oben geposteten Link habe ich diese Beeinflussbarkeit genauer ausgeführt).
Zitat aus Ihrer Web-Site "Dieses ist allerdings stark von der persönlichen Situation abhängig."
Achwas?! ...der Beginn (Versicherungsfall und tatsächliche/bessere Rechtsanwendung, sowie Zahlungsbeginn) ist eher kaum gewollt beeinflussbar, sondern wird bei dieser Rentenart doch wohl von dem 'Spontan-Ereignis'/Antrag abhängig sein – oder? Zudem, kevins Antrag/EM-Fall ist längst beschieden worden – eine mögliche Wahloption wäre ihm bereits aus DRV-Sicht vorab angeboten worden.
Die 'wunschgemäße Verschiebung' eines EMRT-Beginns ist hier ausgeschlossen ...oder etwa so: *TrudesSohnKevin, hüpf mal noch mit deinen 2013 schon abgefahren 2 Beinen bis in 2018 weiter rum, dann gibt nicht nur bis 60, sondern bis 62+ ein Zusatzpflaster auf die EM-Prothesen drauf – und wegen verspäteter Antragsstellung melken wir die DRV dann nach Milchmädchenrechnung aber so richtig ab ;-)
Gruß
w.
Hallo Kevin,
die Zurechnungszeit beginnt gem. § 59 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- (SGB VI) bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung.
Liegt der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2018 bis vor dem 01.01.2024 richtet sich die Verlängerung der Zurechnung nach § 253a SGB VI.
Eine Verschiebung des Rentenbeginns ist im laufenden Rentenverfahren nicht möglich.
Sie könnten lediglich den Rentenantrag innerhalb (!) der Widerspruchsfrist zurücknehmen und einen neuen Rentenantrag stellen.
Da die Voraussetzungen für die Rentengewährung ja bereits vorliegen und der neue Antrag verspätet gestellt wird, wäre der neue Rentenbeginn bei Antragstellung im Februar 2018 der 01.02.2018. Ein Rentenbeginn zum 01.01.2018 wäre somit schon nicht mehr möglich.
Auch bitten wir zu bedenken, dass eine Antragsrücknahme sicherlich Auswirkungen auf das Krankengeld hätte. Zum einen kann die Krankenversicherung das Dispositionsrecht auch nachträglich einschränken. Des weiteren besteht ein Anspruch auf Krankengeld nur bei einer "vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit". Dadurch, dass bei Ihnen bereits eine Erwerbsminderung festgestellt wurde, liegt dieser Sachverhalt nicht mehr vor und ein Anspruch auf Krankengeld wäre sicherlich nicht mehr gegeben. Eine etwaige Rückforderung des Krankengeldes aufgrund der im Nachhinein festgestellen Erwerbsminderung würde durch die Krankenversicherung sicherlich geprüft.
Weiterhin sollten Sie bedenken, dass die Verlängerung der Zurechnungszeit, hier um drei Monate, Ihre Rente sicherlich nicht wesentlich erhöhen wird.
Sollten Sie sich trotzdem für eine Antragsrücknahme entscheiden (vorausgesetzt der Rentenbescheid ist noch nicht bindend geworden), empfehlen wir Ihnen im Vorfeld eine Beratung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zum Thema Auswirkung der verlängerten Zurechnungszeit auf die Rentenhöhe.
Bezüglich der Klärung des Anspruches auf Krankengeld und mögliche Rückforderungen seitens der Krankenkasse sollten Sie Kontakt mit Ihrer zuständigen Krankenversicherung aufnehmen.