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Experten-Antwort

EM-Rente für Verstorbenen

von Lilo30.08.2022 | 14:30
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Hallo, eine Bekannte hat vor kurzem ihren Ehemann verloren. Dieser hatte eine medizinische Rehabilitation während einer Krankschreibung beantragt, die er aber vor seinem Tod nicht in Anspruch nehmen konnte. Jetzt wurde die Witwe von der DRV aufgefordert, die Erwerbsminderungsrente für ihren verstorbenen (!) Ehemann zu beantragen, bevor über die Witwenrente entschieden wird. Mit welcher Begründung ist das überhaupt notwendig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lilo,

Valzuun hat Ihre Frage bereits ausführlich beantwortet. Seinen Ausführungen können wir uns nur anschliessen.

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6 Antworten

Valzuunam 30.08.2022 | 14:48
In bestimmten Fällen muss ein Reha-Antrag von Gesetzes wegen in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Dies ist hier offensichtlich passiert. Rein rechtlich ist der Rentenantrag damit bereits (zu Lebzeiten) gestellt. Jetzt werden nur noch die Formulare benötigt. Kommt es auf diese Weise zu einer rückwirkenden Bewilligung steht diese i.d.R. dem Sonderrechtsnachfolger (hier vermutlich Witwer) zu. Wenn er das nicht möchte, kann der Antrag zurückgezogen werden (formlos per Zweizeiler). Anders würde es -eventuell- aussehen wenn die Krankenkasse das Dispositionsrecht eingeschränkt hatte. Ob diese Einschränkung dann auch gegenüber dem Witwer wirkt ist mir tatsächlich nicht bekannt. Eventuell könnte er mit dieser Konstellation sogar Rechtsgeschichte schreiben… (allerdings bin ich jetzt auch bloß zu faul für eine eingehende Recherche).
Berndam 30.08.2022 | 15:13
Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente jedoch zurückgenommen, kann dies zu einer dauerhaft niedrigereren Witwenrente führen.
Abschlägeam 30.08.2022 | 15:25
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Sofern es keine Einschränkung durch die KK gibt, sollte aber der Antrag nicht zwingend zurückgenommen werden bzw. sollte noch eine ausführliche Beratung bei der zuständigen DRV stattfinden. Wenn der Verstorbene selbst noch keine Rente erhielt, wird die Witwenrente ebenfalls so berechnet, als würde er eine EM-Rente erhalten haben. Hier wäre dann der 'Leistungsfall' der Erwerbsminderung der Todestag. Wenn der Rehaantrag umgedeutet wird in Rentenantrag, wird der Leistungsfall rückwirkend festgestellt und eine evtl. zustehende EM-Rente dann ggfs. auch noch rückwirkend bezahlt. Hiergegen kann dann ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse bestehen (die m.W. auch jetzt noch das Dispositionsrecht einschränken kann, aber wie 'Valzuun' bin ich mir da auch nicht 100% sicher). Eine ausführliche Beratung sollte also auch deshalb m.M.n. auf jeden Fall in Anspruch genommen werden, dort können dann auch gleich die notwendigen Anträge aufgenommen werden.
Valzuunam 30.08.2022 | 15:56
Der Leistungsfall wäre sicher ein anderer (also auch der Betrag). Ob mehr oder weniger sei mal dahingestellt. Und ein Beratung ist natürlich sinnvoll. Deshalb hatte ich mich auch bewusst weder pro noch contra bzgl. der Rücknahme geäußert.
Schadeam 30.08.2022 | 15:51
Das halte ich für eine komische Behauptung, die Eitwenrente wird doch immer aus der EM Rente berechnet, wenn der Verstorbene noch nicht in Altersrente war
W°lfgangam 30.08.2022 | 20:04
-> Sonderrechtsnachfolge, nach 'Umdeutung' Reha in EMRT. Gruß w.
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