Hallo Anne,
wenn keine Renten bewilligt werden, wird das Krankentagegeld sicherlich nicht zurückgefordert.
Im Übrigen richtet sich das Erstattungsverfahren nach dem ursprünglichen schweizerischen Recht. Falls dort eine Erstattung durch den RV-Träger erfolgt, gilt dies auch für deutsche Rentenansprüche. Die schweizerische IV wird bei Einleitung des deutschen Rentenverfahrens darauf hinweisen, wenn ein Erstattungsanspruch besteht. Die schweizerische Krankenkasse wird diesen Anspruch dann beim deutschen RV-Träger geltend machen, wenn es zu einer Rentenzahlung käme.
Da mir das konkrete Verfahren in der Schweiz aber nicht wirklich bekannt ist, sollten Sie sich bei Ihrem schweizerischen Träger erkundigen (KK bzw. IV).