Nach § 96 a Sozialgesetzbuch VI ist Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen, welches mit einer Erwerbsminderungsrente zusammentrifft, unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen, auf diese anzurechnen.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente steht der Bezug von Arbeitslosengeld 1 dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gleich. Die Anrechnung erfolgt nicht in Höhe des Arbeitslosengeld 1, sondern in Höhe der Bemessungsgrundlage. Die Anrechnung wird hier auch unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen vorgenommen. Die entsprechende Berechnung ist in der Anlage 19 Ihres Bescheides genau aufgeführt.
Sofern das Arbeitslosengeld endet, ist dies dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Dieser führt die Berechnung des Hinzuverdienstes ab dem Wegfall neu durch. Eine Anrechnung von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) auf die teilweise Erwerbsminderungsrente erfolgt nicht. Es wird dann jedoch die Rentenleistung vom Jobcenter bei der Berechnung von Arbeitslosengeld 2 berücksichtigt.
Nachdem Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsminderung beziehen, ist für die Leistung zur Teilhabe der Rentenversicherungsträger zuständig.
Für weitere Fragen bezüglich des Hinzuverdienstes sowie für die Leistung zur Teilhabe wenden Sie sich einfach an Ihren Rentenversicherungsträger. Die entsprechende Telefonnummer finden Sie auf Ihrem Rentenbescheid.