Hallo Richard,
bei einem Rentenbeginn mit Folgemonat der Vollendung des 63. Lebensjahres im Jahr 2018 hätten Sie im Regelfall noch einen Abschlag in Höhe von 3,6 % (für 12 Monate in der Zeit vom 63. Lebensjahr bis 64. Lebensjahr ein Abschlag von 0,3 % pro Monat; beginnt die Rente erst später, verringert sich der Abschlag für jeden Kalendermonat der späteren Inanspruchnahme um 0,3 %; beginnt die Rente früher, erhöht sich der Abschlag um 0,3 % pro Monat - maximal jedoch auf 10,8 %).
Wenn Sie allerdings 35 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten erreicht haben, haben Sie einen Vertrauensschutz und dadurch keinen Abschlag, wenn die Rente mit dem Folgemonat Ihres 63. Geburtstages beginnt. Ob Sie diese 35 Jahre erreicht haben, kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitteilen. Ich empfehle Ihnen, sich eine Rentenauskunft erteilen zu lassen.
Das Ende der Zurechnungszeit ist ebenfalls vom Rentenbeginn abhängig und geht bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr und 3 Monaten. Die Zeit danach ist bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht belegt und wirkt sich auf die Rentenhöhe weder positiv noch negativ aus.
Die Zurechnungszeit beginnt immer mit dem Leistungsfall, also mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Ist die Erwerbsminderung erst nach dem 62. Lebensjahr und 3 Monaten eingetreten, gibt es also auch keine Zurechnungszeit. Andererseits können andere rentenrechtliche Zeiten – zum Beispiel Ihr Krankengeldbezug (falls noch nicht ausgesteuert) – bis zum Monat des Eintritts der Erwerbsminderung angerechnet werden.
Abschließend darf ich noch darauf hinweisen, dass der Eintritt der Erwerbsminderung nicht frei gewählt werden kann, sondern von den Ärzten der Rentenversicherung festgestellt wird. Auch der Rentenbeginn kann nur bedingt über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung beeinflusst werden, da er auch vom Eintritt der Erwerbsminderung abhängt.