Die Ausführungen von Schade sind zutreffend. Im Falle einer "normalen" Erkrankung ist somit wohl kein Rentenanspruch gegeben.Sollte sich doch ein Rentenanspruch ergeben, wäre für die Bewertung der Zurechnungszeit (= Hochrechnung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres) zu beachten, dass die Höhe der Ausbildungsvergütung hierfür ohne Bedeutung wäre, weil für Zeiten der Berufsausbildung ein deutlich höherer Pauschalwert zu berücksichtigen ist.