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Experten-Antwort

EM-Rente nach Scheidung

von Petra Lechner01.10.2012 | 17:22
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4 Antworten

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Ich erhalte seit 2008 EM-Rente. Seit Anfang 2010 läuft meine Scheidung. Der Richter war sich i.S. nachehelicher Unterhalt nicht sicher, ob sich der Versorgungsausgleich bereits auf die EM-Rente auswirkt, oder erst auf die Altersrente. Es wurde deshalb ein SV-Gutachten eingeholt. Es liegen zwischenzeitlich 1 Gutachten und 2 Ergänzungsgutachten vor und wir haben noch immer keine klare Antwort auf die dem SV gestellte Frage: Wie hoch ist meine EM-Rente nach Durchführung des VA? Meine Frage deshalb an Sie: Wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die EM-Rente aus und falls ja, kann ich mir die Höhe der EM-Rente nach Durchführung des VA bei der Servicestelle der DRV ausrechnen und belegen lassen? Das ganze Verfahren hängt deshalb nun schon 2 1/2 Jahre in der Luft.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Petra Lechner,

den Beiträgen von „KSC“ und „Claire Grube“ ist zuzustimmen. Weitere Einzelheiten zum Thema Versorgungsausgleich können Sie z. B. auch folgender Broschüre entnehmen: „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“ unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232674/publicationFile/49985/geschiedene_ausgleich_rente.pdf

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3 Antworten

KSCam 01.10.2012 | 18:22
Nach dem neuen Recht des Versorgungsausgleiches wirken sich bei Rentnern Zuschläge und Abschläges des Ausgleichs sofort aus, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Dass es für diese Aussage 2, 5 Jahre brauchen soll, ist mir rätselhaft....... Auf die schnelle werden Ihnen das die Kollegen in den DRV Beratungsstellen nicht "einfach so" ausrechnen können - die haben zwar Ihre Daten und könnten die Entgeltpunkte für die Ehezeit ausrechnen. Wenn Sie dort vorsprechen, dürfte es aber ein Datenschutzproblem sein ins Konto Ihres Ehepartners zu schauen und Ihnen dessen Daten zu offenbaren und "etwas auszurechnen". Ganz zu schweigen davon, dass der DRV Berater überhaupt nicht weiß, ob überhaupt ein VAG durchgeführt wird. Der Richter könnte ja andere Alternativen finden.......
Claire Grubeam 01.10.2012 | 20:14
Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Das ist der auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgende Monatsbeginn. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt (Schutz des Versorgungsträgers): (1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend. (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
Petra Lechneram 02.10.2012 | 09:54
Die Berechnung der auf beide Seiten zu übertragenden Entgeltpunkte liegt mir bereits vor, kann mir die DRV-Beratungsstelle damit dann die nach Durchführung des Versorgungsausgleich zu erwartende EM-Rente berechnen? Ich denke nämlich, dass es bei dem Gutachter die nächsten 5 Jahre auch nichts wird.
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