Für diese Antwort bin ich davon ausgegangen, dass Sie noch keine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.
Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden und nicht mit Versicherungszeiten belegt sind, ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Ab Vollendung des 17. Lebensjahres können Zeiten der schulischen Ausbildung unter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zu einer Höchstdauer von derzeit 96 Monaten als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Damit ist die Zahlung von Beiträgen höchstens für ein Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres und außerdem für die die Höchstanrechnungsdauer übersteigenden Zeiten der schulischen Ausbildung möglich.
Alle Entgeltpunkte aus Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung und der Zurechnungszeit, die der Rente wegen Erwerbsminderung zu Grunde liegen, erhalten einen verminderten Zugangsfaktor (sogenannter Abschlag). Tritt eine Erwerbsminderung damit erst nach Zahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten der Schulausbildung ein, werden diese bei der Berechnung der Erwerbsminderung bereits mit berücksichtigt. Wird im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente geleistet, die Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des neuen Leistungsfalls und des aktuell geltenden Rentenrechts für die Altersrente berechnet. Nun erhalten die Entgeltpunkte, die bereits für die Rente wegen Erwerbsminderung waren, den bisherigen verminderten Zugangsfaktor. Sind also die neu berechneten Entgeltpunkte niedriger oder genauso hoch wie die der Erwerbsminderungsrente, verbleibt es bei der bisherigen Rente und dem Abschlag für alle Entgeltpunkte. Ergeben sich für die Altersrente mehr Entgeltpunkte, erhalten die Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente den bisherigen Zugangsfaktor und die darüber hinaus gehenden Entgeltpunkte den (höheren oder niedrigeren) Zugangsfaktor der Altersrente.