EM-Renten sollen lt. Gesetz grundsätzlich beim Erstantrag erstmal nur befristet gezahlt werden. Das ist immer die Ausgangslage wenn man so will.
Es gibt darum nur ganz ganz wenige Ausnahmen wo gleich beim Erstantrag eine unbefristete EM-Rente zuerkannt wird und zwar dann wenn zu 100% und völlig glaskar aus med. Gründen keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist.
Offensichtlich scheint bei ihrem Bruder zumindest zum Zeitpunkt der damaligen Rentenzuerkennung aber eine theoretische Möglichkeit der Besserung seiner Gesundheitszustandes durch den med. Dienst der RV für möglich gehalten worden zu sein. Dies ergibt sich ja auch durch den von ihnen zitiertem Vermerk im damaligem Rentenbescheid.
Insofern ist es absolut nicht ungewöhnlich oder etwas besonderes, das ihr Bruder damals " nur" eine befristete EM-Rente für 3 Jahre bekommen hat. Die relativ lange Befristung auf die max. Dauer von 3 Jahren lässt allerdings darauf schliessen, das der med. Dienst schon seinerzeit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zumindest in kurzer Zeit nicht sehr überzeugt war..Die Befristung wäre sonst weit kürzer ausgefallen.
Sollte sich jetzt beim Verlängerungsantrag nichts an seinem Zustand geändert haben oder sich dieser sogar weiter verschlechtert haben, KÖNNTE dann diesmal durchaus bereits eine unbefristete Rebnte zuerkannt werden. Ihr Bruder hat nur die Möglichkeit der Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen seiner behandelnden Ärzte die seinen Standpunkt bekräftigen und somit auf eine unbefr. EM-Rente hinzuwirken. Extra " beantragen " können Sie diese aber nicht.
Ich würde anhand ihrer Schilderung eigentlich eine Wette darauf annehmen, das man ihrem Bruder diesmal eine unbefr. EM-Rente zuerkennen wird.
Aber ihr Bruder als auch Sie sollten bedenken , das auch unbefr. EM-Rente überprüft werden können und das sogar jederzeit. Dies erfolgt aber meistens nur rein " papiermässig " anhand eines Fragebogens und nicht durch eine erneute Begutachtung. Ob Überprüfungen stattfinden und in welchen Abständen oder nicht mehr, kommt aber immer nur auf den med. gelagerten Einzelfall und die Verfahrensweise des jeweiligen Rentenversicherungsträgers an.