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EM Rente u.Altersrente

von Klaus14.07.2008 | 16:08
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13 Antworten

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Hallo, eine Frage: Wir diskutieren unter Arbeitskollegen folgenden Fall. Ein 56 jähriger bekommt z.Zt eine BU Rente (halbe Rente). Er will mit 60 Jahren nach ATZ in Rente gehen (Antrag schon in 2003 gestellt) Beispiel: er würde in den nächsten Jahren wieder voll arbeitsfähig. Bekommt er dann mit 60 Jahren auf jeden Fall die doppelte Rente wie z.Zt. wegen Besitzschutz ?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 15.07.2008 | 09:55

Hallo Klaus,

es kommt darauf an seit wann Ihr Kollege die Rente bezieht, sollte er sie bereits vor dem 01.01.2001 bezogen haben würde es sich um eine BU-Rente (Berufsunfähigkeitsrente) handeln, die den Rentenartfaktor 0,6667 hat, bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 würde es sich um eine wegen teilweiser Erwerbsminderung handeln, bei welcher der Rentenartfaktor 0,5 beträt.

Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt 1,0, bei bei vorzeitiger in Anspruchnahme (wozu auch die Rente wegen ATZ gehört) gibt Abzüge von bis zu 18% so dass sich der Wert bis auf 0,82 verringern kann.

Es kann also nicht pauschal gesagt werden ob sich die Rente verdoppelt oder nicht.

Auf die Entgeltpunkte besteht Besitzschutz bei Umwandlung der Rente. Bei einem evtl. Wegfall der Rente von 24 Kalendermonaten.

12 Antworten

Klausam 14.07.2008 | 16:34
Hallo, ich meine die doppelte Höhe der teilweisen EM Rente (halbe Rente wegen BU).
Realistam 14.07.2008 | 16:36
Wenn eine Rente wegen teilweiser EM in die Regelaltersrente umgewandelt wird, ändert sich der Rentenartfaktor von 0,5 auf 1,0, was zu einer Verdoppelung des Zahlbetrages führt!
Klausam 14.07.2008 | 16:46
Schon klar, aber was ist, wenn sie z.Bsp. nochmal 1 Jahr unterbrochen wird durch Arbeit oder Arbeitslosigkeit.
???am 14.07.2008 | 16:24
was verstehen sie unter doppelter Rente ?
Realistam 14.07.2008 | 16:56
Wenn der (BU)Rentenbezug unterbrochen wird, gibt es auch keinen Besitzschutz mehr. Die Folgerente müsste dann neu beantragt und neu berechnet werden!
Rosannaam 14.07.2008 | 17:10
Die Frist bezüglich der besitzgeschützten Entgeltpunkte beträgt nicht 1 Jahr, sondern 2 Jahre! (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)
Realistam 14.07.2008 | 18:24
Interessant, @Rosanna! Allerdings war im ersten Beitrag von "den nächsten Jahren" die Rede und im letzten Beitrag hieß es "zum Beispiel 1 Jahr". Man könnte daraus durchaus schließen, das der Betroffene evtl. länger als ein Jahr unterbrechen möchte bzw. muss. Trotzdem vielen Dank für Ihren Hinweis!
Klausam 15.07.2008 | 06:58
Das heißt also, daß man ab Alter 58 wenn man mit 60 Jahren in Rente geht einen Besitzschutz hat. Ist das richtig?
Goetheam 15.07.2008 | 07:27
Der ist denn ja in das 2 Frist-fahr. Damit bestehe in das Fall in tatsächlich ebenfalls die Besitzschutz. Der Vorschrift in die SGB VI ist, was gesagt war, dem § 88. Gerne geholft, Goethe!
Rosannaam 15.07.2008 | 09:19
Wenn man mit 58 eine Rente bezogen hat, diese dann wegfällt (z.B. keine EM mehr), dann besteht innerhalb von 24 Monaten Besitzschutz. Mit 60 muss dann aber auch wieder ein Anspruch auf eine Rente bestehen. Ist der Versicherte z.B. weder arbeitslos noch schwerbehindert, besteht u.U. kein Anspruch mit 60, sondern erst mit 63. Dann ist´s nix mit Besitzschutz!
Rosannaam 15.07.2008 | 09:24
Oh, Goethe, Sie machen Ihrem Namen aber keine Ehre. Wo haben Sie denn Deutsch gelernt? :-))
Realistam 15.07.2008 | 13:52
DER war gut!
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