Hallo zusammen
Ich bekomme eine unbefristete EM-Rente.
Wer hat schon erfahrungen gemacht mit einer Überprüfung dieser, bei der DRV - Rheinland ?
Danke vorab für eine Antwort
Hallo zusammen
Ich bekomme eine unbefristete EM-Rente.
Wer hat schon erfahrungen gemacht mit einer Überprüfung dieser, bei der DRV - Rheinland ?
Danke vorab für eine Antwort
Ich bekomme eine unbefristete EM-Rente.
Wer hat schon erfahrungen gemacht mit einer Überprüfung dieser, bei der DRV - Rheinland ?
Danke vorab für eine Antwort
Und was erwarten Sie von den Antworten?
Jeder Fall ist individuell und nicht vergleichbar
Das Thema hatten wir hier erst dieser Tage. Da ist eigentlich schon alles gesagt. Wie es aber die DRV Rheinland handhabt weiss ich nicht.
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=20717
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=20673
Auszug:
"Hier muss unterschieden werden zwischen ärztlich initiierten Überprüfungen des Leistungsvermögens und "Routinekontrollen" der Verwaltung. Die unsinnigen "Routinekontrollen" führt nach meiner Kenntnis nur noch die DRV Bund durch. Eine Rechtsgrundlage für diese völlig unmotivierten Anfragen besteht nach meiner Auffassung nicht.
Die Folgen einer fehlenden, jedoch zumutbaren Mitwirkung hat der Leistungsberechtigte selbst zu tragen. Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Rentenversicherungsträger die Sozialleistung ganz oder teilweise versagen, sofern der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62 SGB I nicht nachkommt. Ich würde es darauf ankommen lassen. Bevor die Versagung erfolgt, muss der Leistungsträger nämlich eine Anhörung nach § 24 SGB X durchführen und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Versagung erteilen. Gegen diesen Bescheid kann man dann Widerspruch erheben, dem nach meiner Auffassung stattzugeben wäre. Rentenberater dürften sich dann über ein leicht verdientes Honorar freuen:
"Ich lege gegen den Bescheid vom .. .. .... Widerspruch ein.
Begründung:
Eine Änderung in den Bedingungen, die für die Gewährung der Rente maßgeblich waren, ist nicht eingetreten."
Würden das viele Rentner tun, würden diese Belästigungen auch sehr bald eingestellt, wie das bei anderen Rentenversicherungsträgern schon seit Jahrzehnten geschehen ist. Vielleicht helfen auch schon einige Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt).
Zur Mitwirkung verpflichtet ist der Leistungsbezieher m. E. nur im Rahmen seiner Mitteilungspflichten, die sich auf eine Änderung der Verhältnisse beschränkt. Diese Verpflichtung soll dazu beitragen, Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gemäß § 48 SGB X einer geänderten Rechtslage anzupassen. Es soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass Leistungen zu Unrecht bezogen werden. Sofern jedoch keine Änderung eingetreten ist, besteht auch keine Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht.
Lesen Sie zu § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I:
"Hier wird in erster Linie die Mitwirkungspflicht desjenigen geregelt, der eine Sozialleistung erhält. Es geht um eine Änderung der Umstände, die zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der bewilligten Sozialleistung gehören. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreibt der Sozialleistungsträger im Regelfall k e i n e weitere Sachverhaltsaufklärung. Aber nur, wenn er von relevanten Änderungen Kenntnis erhält, kann er veranlassen, dass Dauerleistungen den tatsächlichen Verhältnissen im Rahmen der geltenden Gesetze angepasst werden, dass also z. B. laufende Geldleistungen erhöht, herabgesetzt oder eingestellt werden. Änderungen, die lediglich die Rechtslage betreffen (z. B. Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung) sind vom Leistungsbezieher nicht mitzuteilen. Sie sind beim Sozialleistungsträger bekannt. Ein Unterfall der Änderung der Verhältnisse ist die 2. Alternative der Nr. 2 der Vorschrift. Sie schreibt vor, dass Änderungen aller Umstände mitgeteilt werden müssen, über die im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren Erklärungen abgegeben wurden (z. B. Erklärungen über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse)."
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_60R3.3 "
Danke für die Antworten
Mir geht es ausschließlich um Erfahrungen mit der DRV-Rheinland.
Das jeder wohl sein eigenes süppchen kocht, habe ich durch lesen hier im forum auch schon bemerkt.
Ich bekomme seit einem Jahr auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente von der Drv Rheinland.
Würde mich auch mal interessieren ob diese (wie schon so oft geschrieben von der Drv-Bund ) alle zwei jahre überprüft wird.
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