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Experten-Antwort

EM-Rente + Übertunden + Urlaubentchädigung

von Angela01.12.2012 | 21:50
1971 Ansichten
4 Antworten

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hallo, mein Mann bekommt rückwirkend zum 1.8.2012 EM-Rente. Da Arbeitvehältnis endet mit Beginn der EM-Rente. Auf seinem Arbeitszeitkonto sind noch ca. 60 Überstunden und von der Soka-Bau können wir 2013 noch eine Entschädigung für nicht genommene Urlaubstage 2011 beantragen. Ist das jetzt ein Hinzuverdienst, den wir der Rentenversicherung melden müssen, und wird das dann von der Rente abgezogen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einmalig gezahlte Entgelte werden entsprechend den von "Klaus-Peter" dargestellten Grundsätzen berücksichtigt. Insoweit wurde Ihre Frage bereits beantwortet.

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3 Antworten

Klaus-Peteram 02.12.2012 | 08:10
Wurde das Beschäftigungsverhältnis v o r Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1
Angelaam 02.12.2012 | 11:20
Vielen Dank, jetzt sehen wir schon etwas klarer. Liebe Grüße Angela
Inaam 03.12.2012 | 09:47
Hallo Experte, ist es nicht so, daß die DRV da noch eine Begründung des Urteils B 13 R 81/11 R vom 10.07.2012 (Bundessozialgericht) abwarten will? Demnach ist es fraglich, ob die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst gilt.... Ihre Antwort an anderer Stelle im Forum: "02.11.2012 - 11:36 von Experte Experten-Antwort RE: Anrechnung von Urlaubsabgeltung auf EMR? Die Rentenversicherungsträger wollen noch die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts abwarten und auswerten. Anschließend werden Sie gemeinsam entscheiden, ob Sie dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus folgen werden." Solange hier keine Klärung vorliegt, sollte man dies doch fairerweise auch erwähnen, wenn diese Frage mal wieder auftaucht.... Ina
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