Zitiert von: Jonny
Nur noch ein Zitat aus der besagten Randziffer 23. Dort heißt es: "keinen Anhaltspunkt dafür enthält, ihn nicht auf den Anrechnungszeittatbestand von
§ 58
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 (in Worten VIER) anzuwenden.
Natürlich steht dort „VIER“, da in dem entschiedenen Rechtsstreit nur eine Anrechnungszeit nach
§ 58
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4
SGB VI strittig war – nicht eine Anrechnungszeit nach
§ 58
Abs. 1 Satz 1
Nr. 5
SGB VI. Die entscheidende Frage, die sich nach einem solchen Urteil stellt, ist allerdings: Ist die vom
BSG dargelegte Rechtsauslegung auch auf andere Fallgestaltungen übertragbar? Ist sie also auch auf
§ 58
Abs. 1 satz 1
Nr. 5
SGB VI übertragbar?
Offensichtlich haben Sie meine Antwort vom 22.01.2016, 12:07 Uhr, nicht ordentlich gelesen. Ich zitiere nochmals: „Spielen Sie diese Argumentation mal mit einem Anrechnungszeittatbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI s t a t t § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch ...“
Zitiert von: Jonny
Dem ist zuzustimmen, damit nicht die erst später eingefügte Regelung des
§ 74 mit der Verknüpfung von Fachschule und Berufsausbildung haarsträubende Ergebnisse zu Tage bringt (vgl. auch Tätigkeitsbericht des
BVA aus 2011).
Diese „Verknüpfung“ - oder besser gesagt Verdrängung von Zeiten der Berufsausbildung - erfolgt allerdings unabhängig vom Vorliegen eines Sozialleistungsbezugs i. S. d.
§ 58
Abs. 1 Satz 3
SGB VI, denn j e d e (!) Fachschulausbildung ist vorrangig vor der Berufsausbildung zu bewerten. Eine Fachschulausbildung, die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung absolviert wird, hat dieselbe Wirkung, wird aber von
§ 58
Abs. 1 Satz 3
SGB VI nicht erfasst. Daher ist es meines Erachtens etwas „unrund“ und wenig überzeugend,
§ 58
Abs. 1 Satz 3
SGB VI als „Regulativ“ zu
§ 74
SGB VI zu sehen.
Zitiert von: Jonny
Und was den Gesetzgeber angeht kann ich nur bemerken, dass die Regelung - abgesehen vom 25. Lebensjahr - seit 1992 gilt und bis zur Verbindlichen Entscheidung nie Anlass gegeben hat, darüber zu diskutieren.
Den Anlass hatte nun mal das
BSG geliefert.
Zitiert von: Jonny
Lesen Sie mal die Begründungen zum Entwurf des RRG '92 durch, auch zum
§ 252
SGB VI. Nirgendwo ist auch nur andeutungsweise von der Anrechnungszeit nach
Nr. 5 die Rede.
So belesen wie Sie sind, werden Sie sicher auch wissen, dass der Gesetzgeber in seinen Begründungen nicht immer auf alle betroffenen Sachverhalte eingeht. Nicht selten spart er sich bei der einen oder anderen Norm eine Begründung vollständig. Das heißt dann aber nicht gleich, dass die entsprechende Norm überhaupt nicht angewendet werden darf ... :-)
Zitiert von: Jonny
Aber wir werden ja sehen, was dazu die Sozialgerichtsbarkeit sagt oder der Gesetzgeber doch noch klarer formuliert.
Ja, da bin ich auch sehr gespannt.