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Experten-Antwort

EM-Rente und Erziehungsrente?

von Rhabarber10.10.2012 | 16:32
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6 Antworten

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Liebe Experten, ich fürchte, eine EM-Renten-Bezieherin kann nach dem Tod des EX-Mannes keine Erziehungsrente erhalten, da § 89 SGB VI greift, richtig? Oder gibt's hier ein "Hintertürchen"? Herzlichen Dank vorab

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rhabarber, wie bereits rechtlich sehr ausführlich erläutert, gibt es kein „Hintertürchen“. Ich denke, die Antwort war vorher schon klar. Über das große Thema „Gleich-Ungleichbehandlung“ gibt es unzählige unterschiedliche Meinungen . Im Endeffekt müssen sich aber alle an die gültige Rechtsprechung halten, bis evtl. das Gegenteil erstritten wurde. Ob aber im Einzelfall jemand seine eigene Angelegenheit bis zum EuGH vorbringt, daran habe ich erhebliche Zweifel.

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5 Antworten

Gigiam 10.10.2012 | 17:01
Zitat von Rhabarber anzeigenausblenden
Wenn die Voraussetzungen für die Erziehungsrente erfüllt sind kann man sehr wohl auch eine Erziehungsrente erhalten. Es wird aber nur die höchste Rente gezahlt. Also berechnen lassen welche Rente die höhere sein wird. Gigi
Rhabarberam 10.10.2012 | 17:58
Wenn in diesem Fall nur eine Rente bezahlt wird, so handelt es sich hier aber doch um eine Ungleichbehandlung: Würde die Person arbeiten, so würde sie - innerhalb der Hinzuverdienstgrenzen - das Gehalt UND die Erziehungsrente erhalten. Ist die Person aber krank, kann nicht arbeiten, und erhält deshalb als Lohnersatzleistung eine EM-Rente, so kann sie keine Erziehungsrente erhalten (außer diese ist ein paar Cent höher...). Das entspricht m. E. nicht dem Gleichbehandlungsprinzip. Daran können wir jetzt nix ändern, schon klar, ist aber doch an sich vom Gedanken her keine Gleichbehandlung....
Claire Grubeam 10.10.2012 | 21:04
Grundsätzlich können mehrere Rentenansprüche aus eigener Versicherung nebeneinander bestehen. Nach § 89 SGB VI wird dann nur die höchste Rente geleistet. Als Renten aus eigener Versicherung können nebeneinander bestehen: – sämtliche Altersrenten – vorzeitige Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – vorzeitige Altersrenten und Erziehungsrenten – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Rangfolge i. S. d. § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VI Ergibt der Vergleich, dass die nebeneinander bestehenden Ansprüche zu gleich hohen Versichertenrenten führen, gilt die Rangfolge des § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Als Versichertenrente wird dann gezahlt: 1. Regelaltersrente 2. Altersrente für langjährig Versicherte 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 01.01.2012) 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel) 5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel) 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung 8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel) 9. Erziehungsrente 10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel) 11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 12. Rente für Bergleute Da § 89 SGB VI der Anwendung des § 88 SGB VI nicht entgegensteht, wird es insbesondere dann zu gleich hohen Rentenzahlbeträgen kommen, wenn wegen der Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI der hinzutretende Rentenanspruch die gleiche Rentenhöhe erreicht wie die bereits gezahlte.
Rhabarberam 11.10.2012 | 10:47
Liebe Claire, danke für die übersichtliche Darstellung/Erklärung. Faktisch wird in vorliegenden Fall aber nur 1 Rente gezahlt - entweder die höhere oder die ranghöhere. Und eben dieses ist in diesem Fall m. E. nicht in Ordnung so (s. meinem vorstehend ausgeführten Gleichheitsgedanken). Ob das wohl schon jemand bis zum EuGH gebracht hat?
Schadeam 11.10.2012 | 13:21
Dann wünsche ich viel Spaß beim Kampf durch die Instanzen. In 10 Jahren können Sie uns dann wieder mal von Ihren erfolgen beim EuGH berichten. :)
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