Grundsätzlich können mehrere Rentenansprüche aus eigener Versicherung nebeneinander bestehen. Nach § 89 SGB VI wird dann nur die höchste Rente geleistet.
Als Renten aus eigener Versicherung können nebeneinander bestehen:
– sämtliche Altersrenten
– vorzeitige Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
– vorzeitige Altersrenten und Erziehungsrenten
– Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
– Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Rangfolge i. S. d. § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VI
Ergibt der Vergleich, dass die nebeneinander bestehenden Ansprüche zu gleich
hohen Versichertenrenten führen, gilt die Rangfolge des § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
Als Versichertenrente wird dann gezahlt:
1. Regelaltersrente
2. Altersrente für langjährig Versicherte
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 01.01.2012)
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel)
5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel)
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung
8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel)
9. Erziehungsrente
10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel)
11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
12. Rente für Bergleute
Da § 89 SGB VI der Anwendung des § 88 SGB VI nicht entgegensteht, wird es insbesondere dann zu gleich hohen Rentenzahlbeträgen kommen, wenn wegen der Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI der hinzutretende Rentenanspruch die gleiche Rentenhöhe erreicht wie die bereits gezahlte.