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Zur Experten-Antwort springenHallo Aelia,
"Leistungsfall" hat bereits die richtige Antwort gegeben: Da Ihr Kind nach dem Eintritt der aktuellen Erwerbsminderung geboren wurde, können Kinder- und Berücksichtigungszeiten für dieses Kind bei der laufenden Rente nicht berücksichtigt werden.
Diese Zeiten können aber bei einer späteren Rente, z. B. bei der Altersrente, berücksichtigt werden.
Sollte Ihre befristete Rente nicht verlängert werden und später erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, können Erziehungszeiten für das im letzten Jahr geboren Kind bei dieser Rente ebenfalls berücksichtigt werden.
Ehrlich? Nur bei Abs. 6 Fällen? Davon kann ich aber in der AA zu 75 nichts finden, dort geht es um Abs. 2. Was ist richtig?...oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)Hallo Naseweis, § 75 Abs. 3 SGB VI ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur auf Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI anwendbar, bei denen die Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist. Da Aelias Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ist, kann es sich nicht um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln, denn Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI werden immer unbefristet geleistet.
Hallo Naseweis, § 75 Abs. 3 SGB VI ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur auf Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI anwendbar, bei denen die Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist. Da Aelias Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ist, kann es sich nicht um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln, denn Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI werden immer unbefristet geleistet.Hallo Aelia, "Leistungsfall" hat bereits die richtige Antwort gegeben: Da Ihr Kind nach dem Eintritt der aktuellen Erwerbsminderung geboren wurde, können Kinder- und Berücksichtigungszeiten für dieses Kind bei der laufenden Rente nicht berücksichtigt werden. Diese Zeiten können aber bei einer späteren Rente, z. B. bei der Altersrente, berücksichtigt werden. Sollte Ihre befristete Rente nicht verlängert werden und später erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, können Erziehungszeiten für das im letzten Jahr geboren Kind bei dieser Rente ebenfalls berücksichtigt werden....oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Experte: es geht um 75 Absatz 3 (!)Hallo Aelia, "Leistungsfall" hat bereits die richtige Antwort gegeben: Da Ihr Kind nach dem Eintritt der aktuellen Erwerbsminderung geboren wurde, können Kinder- und Berücksichtigungszeiten für dieses Kind bei der laufenden Rente nicht berücksichtigt werden. Diese Zeiten können aber bei einer späteren Rente, z. B. bei der Altersrente, berücksichtigt werden. Sollte Ihre befristete Rente nicht verlängert werden und später erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, können Erziehungszeiten für das im letzten Jahr geboren Kind bei dieser Rente ebenfalls berücksichtigt werden....oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Hallo Naseweis, Entschuldigung, Sie haben Recht: § 43 Abs. 2 SGB VI. Vergessen sie meinen Einwand bezüglich § 43 Abs. 6 SGB VI.Ehrlich? Nur bei Abs. 6 Fällen? Davon kann ich aber in der AA zu 75 nichts finden, dort geht es um Abs. 2. Was ist richtig?Hallo Naseweis, § 75 Abs. 3 SGB VI ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur auf Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI anwendbar, bei denen die Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist. Da Aelias Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ist, kann es sich nicht um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln, denn Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI werden immer unbefristet geleistet.Hallo Aelia, "Leistungsfall" hat bereits die richtige Antwort gegeben: Da Ihr Kind nach dem Eintritt der aktuellen Erwerbsminderung geboren wurde, können Kinder- und Berücksichtigungszeiten für dieses Kind bei der laufenden Rente nicht berücksichtigt werden. Diese Zeiten können aber bei einer späteren Rente, z. B. bei der Altersrente, berücksichtigt werden. Sollte Ihre befristete Rente nicht verlängert werden und später erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, können Erziehungszeiten für das im letzten Jahr geboren Kind bei dieser Rente ebenfalls berücksichtigt werden....oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Danke für die Richtigstellung!Hallo Naseweis, Entschuldigung, Sie haben Recht: § 43 Abs. 2 SGB VI. Vergessen sie meinen Einwand bezüglich § 43 Abs. 6 SGB VI.Ehrlich? Nur bei Abs. 6 Fällen? Davon kann ich aber in der AA zu 75 nichts finden, dort geht es um Abs. 2. Was ist richtig?...oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)Hallo Naseweis, § 75 Abs. 3 SGB VI ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur auf Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI anwendbar, bei denen die Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist. Da Aelias Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ist, kann es sich nicht um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln, denn Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI werden immer unbefristet geleistet.
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