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Experten-Antwort

EM-Rente und (Neu-)Mutterschaft

von Aelia14.03.2018 | 21:36
836 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, derzeit erhalte ich seit 2014 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Nun habe ich letztes Jahr ein Kind bekommen und frage mich, ob die Rentenpunkte für Mütter auf die derzeitige Rentenhöhe Einfluss nehmen kann? Falls ja, wie würde ich das beantragen? (Formular?) Oder wäre dies nur relevant, wenn die Erwerbsminderungsrente neu erteilt worden wäre? Für eine informative Antwort bin ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen Aelia

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.03.2018 | 08:31

Hallo Aelia,

"Leistungsfall" hat bereits die richtige Antwort gegeben: Da Ihr Kind nach dem Eintritt der aktuellen Erwerbsminderung geboren wurde, können Kinder- und Berücksichtigungszeiten für dieses Kind bei der laufenden Rente nicht berücksichtigt werden.

Diese Zeiten können aber bei einer späteren Rente, z. B. bei der Altersrente, berücksichtigt werden.

Sollte Ihre befristete Rente nicht verlängert werden und später erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, können Erziehungszeiten für das im letzten Jahr geboren Kind bei dieser Rente ebenfalls berücksichtigt werden.

9 Antworten

Leistungsfallam 15.03.2018 | 07:13
Für die Berechnung Ihrer Rente können nur Zeiten berücksichtigt werden, die bis zum Leistungsfall, also üblicherweise dem Eintritt der Erwerbsminderung, zurückgelegt wurden. Damit ist eine Anrechnung von nach dem Leistungsfall liegenden "versicherungsrechtlichen Ereignissen" ausgeschlossen.
Naseweisam 15.03.2018 | 17:48
...oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Naseweisam 15.03.2018 | 18:54
Zitat von joerg anzeigen
...oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Hallo Naseweis, § 75 Abs. 3 SGB VI ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur auf Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI anwendbar, bei denen die Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist. Da Aelias Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ist, kann es sich nicht um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln, denn Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI werden immer unbefristet geleistet.
Ehrlich? Nur bei Abs. 6 Fällen? Davon kann ich aber in der AA zu 75 nichts finden, dort geht es um Abs. 2. Was ist richtig?
joergam 15.03.2018 | 18:30
Hallo Aelia, "Leistungsfall" hat bereits die richtige Antwort gegeben: Da Ihr Kind nach dem Eintritt der aktuellen Erwerbsminderung geboren wurde, können Kinder- und Berücksichtigungszeiten für dieses Kind bei der laufenden Rente nicht berücksichtigt werden. Diese Zeiten können aber bei einer späteren Rente, z. B. bei der Altersrente, berücksichtigt werden. Sollte Ihre befristete Rente nicht verlängert werden und später erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, können Erziehungszeiten für das im letzten Jahr geboren Kind bei dieser Rente ebenfalls berücksichtigt werden.
...oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Hallo Naseweis, § 75 Abs. 3 SGB VI ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur auf Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI anwendbar, bei denen die Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist. Da Aelias Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ist, kann es sich nicht um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln, denn Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI werden immer unbefristet geleistet.
Sunsetam 15.03.2018 | 19:31
Hallo Aelia, "Leistungsfall" hat bereits die richtige Antwort gegeben: Da Ihr Kind nach dem Eintritt der aktuellen Erwerbsminderung geboren wurde, können Kinder- und Berücksichtigungszeiten für dieses Kind bei der laufenden Rente nicht berücksichtigt werden. Diese Zeiten können aber bei einer späteren Rente, z. B. bei der Altersrente, berücksichtigt werden. Sollte Ihre befristete Rente nicht verlängert werden und später erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, können Erziehungszeiten für das im letzten Jahr geboren Kind bei dieser Rente ebenfalls berücksichtigt werden.
...oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Experte: es geht um 75 Absatz 3 (!)
Wolfgangam 15.03.2018 | 19:33
Genau, Absatz 3
-am 16.03.2018 | 06:35
Zitat von Naseweis anzeigen
Hallo Aelia, "Leistungsfall" hat bereits die richtige Antwort gegeben: Da Ihr Kind nach dem Eintritt der aktuellen Erwerbsminderung geboren wurde, können Kinder- und Berücksichtigungszeiten für dieses Kind bei der laufenden Rente nicht berücksichtigt werden. Diese Zeiten können aber bei einer späteren Rente, z. B. bei der Altersrente, berücksichtigt werden. Sollte Ihre befristete Rente nicht verlängert werden und später erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, können Erziehungszeiten für das im letzten Jahr geboren Kind bei dieser Rente ebenfalls berücksichtigt werden.
...oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Hallo Naseweis, § 75 Abs. 3 SGB VI ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur auf Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI anwendbar, bei denen die Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist. Da Aelias Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ist, kann es sich nicht um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln, denn Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI werden immer unbefristet geleistet.
Ehrlich? Nur bei Abs. 6 Fällen? Davon kann ich aber in der AA zu 75 nichts finden, dort geht es um Abs. 2. Was ist richtig?
Hallo Naseweis, Entschuldigung, Sie haben Recht: § 43 Abs. 2 SGB VI. Vergessen sie meinen Einwand bezüglich § 43 Abs. 6 SGB VI.
Aeliaam 15.03.2018 | 23:19
Hallo Vielen Dank für die hilfreichen und raschen Antworten! Bei den weiteren verschiedenen Paragrafen bin ich leider „raus“, dennoch nehme ich auch diese Hinweise auf. Danke! Aelia
Beweis am 16.03.2018 | 08:57
Zitat von - anzeigen
...oder in 20 Jahren (§75 Abs. 3 SGB VI)
Hallo Naseweis, § 75 Abs. 3 SGB VI ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur auf Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI anwendbar, bei denen die Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist. Da Aelias Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ist, kann es sich nicht um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln, denn Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI werden immer unbefristet geleistet.
Ehrlich? Nur bei Abs. 6 Fällen? Davon kann ich aber in der AA zu 75 nichts finden, dort geht es um Abs. 2. Was ist richtig?
Hallo Naseweis, Entschuldigung, Sie haben Recht: § 43 Abs. 2 SGB VI. Vergessen sie meinen Einwand bezüglich § 43 Abs. 6 SGB VI.
Danke für die Richtigstellung!
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