Hallo, Mel,
nicht als anrechenbares Arbeitsentgelt gelten die Entgelte beziehungsweise Entgeltteile, die eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt. Liegt für die Pflegeperson Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI vor, ist das Entgelt für die Pflegetätigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil dieser Betrag nicht überschritten wird oder die Pflegetätigkeit ohnehin nicht erwerbsmäßig ist, sodass kein Arbeitsentgelt oder diesem vergleichbares Einkommen vorliegt. Eine weitere Prüfung ist in diesen Fällen somit nicht erforderlich.
Wird neben dem Pflegegeld eine zusätzliche Zahlung geleistet, stellt die Krankenkasse fest, ob eine erwerbsmäßige Pflege vorliegt. Wird dies bejaht, liegt Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor und es ist daher das gesamte Entgelt nach § 18a SGB IV als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Bei Leistung von erhöhtem Pflegegeld und Pflegegeld der Pflegestufe 0 für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz handelt es sich um Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI. Daher gilt auch das erhöhte Pflegegeld beziehungsweise das Pflegegeld für die Pflegestufe 0 nicht als zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen.
Bezogen auf Ihre individuelle Situation, in der die Pflege von mehreren Personen durchgeführt wird, wäre eine Beratung, wie bereits vorgeschlagen, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle empfehlenswert (Zuordnung der Versicherungspflicht wegen Pflege).