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Experten-Antwort

EM Rente und Pflegegeld

von Mel21.04.2016 | 17:05
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9 Antworten

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Hallo, Wird bei Bewilligung einer vollen EM-Rente das Pflegegeld, dass ich für meine geistig behinderte Tochter bekomme als Einkommen berücksichtigt und darf ich dann noch einen Minijob ausüben?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Mel,

nicht als anrechenbares Arbeitsentgelt gelten die Entgelte beziehungsweise Entgeltteile, die eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt. Liegt für die Pflegeperson Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI vor, ist das Entgelt für die Pflegetätigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil dieser Betrag nicht überschritten wird oder die Pflegetätigkeit ohnehin nicht erwerbsmäßig ist, sodass kein Arbeitsentgelt oder diesem vergleichbares Einkommen vorliegt. Eine weitere Prüfung ist in diesen Fällen somit nicht erforderlich.

Wird neben dem Pflegegeld eine zusätzliche Zahlung geleistet, stellt die Krankenkasse fest, ob eine erwerbsmäßige Pflege vorliegt. Wird dies bejaht, liegt Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor und es ist daher das gesamte Entgelt nach § 18a SGB IV als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.

Bei Leistung von erhöhtem Pflegegeld und Pflegegeld der Pflegestufe 0 für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz handelt es sich um Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI. Daher gilt auch das erhöhte Pflegegeld beziehungsweise das Pflegegeld für die Pflegestufe 0 nicht als zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen.

Bezogen auf Ihre individuelle Situation, in der die Pflege von mehreren Personen durchgeführt wird, wäre eine Beratung, wie bereits vorgeschlagen, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle empfehlenswert (Zuordnung der Versicherungspflicht wegen Pflege).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ergänzung: Ein Minijob kann neben der Ausübung der Pflegetätigkeit erfolgen. Eine Zusammenrechnung des Einkommens aus dem Minijob und dem Pflegegeld findet nicht statt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Ergänzung: Der Stundenaufwand für die zu pflegende Person wird bei Pflegestufe II in der Art festgelegt, dass unterschieden wird zwischen einem wöchentlichen Pflegeaufwand von mind. 14 Stunden und mind. 21 Stunden. Danach bemisst sich auch das Pflegegeld, welches von der Pflegekasse geleistet wird. Ungeprüft ausgehend von 21 Stunden wöchentlich – kommen Sie auf eine tgl. Pflegezeit von max. 3 Stunden. Diese teilen Sie sich laut Ihren Angaben mit Ihrem Ehemann. Bei nur 14 Stunden wöchentlich sogar nur 2 Stunden tgl. Dies lässt grds. noch Spielraum für einen Minijob. Ferner ist unseres Erachtens kaum ein Vergleich zwischen Pflegetätigkeit und einer „normalen“ Beschäftigung möglich. Der Pflegeaufwand wird schließlich überwiegend für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Beaufsichtigung) benötigt.

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6 Antworten

****am 21.04.2016 | 17:35
Hallo Mel, das Pflegegeld für die ehrenamtliche Pflege der Tochter ist kein anzurechnendes EK im Sinne des § 18a SGB 4. Sollten sie aber Pflegeleistungen erhalten in der Pflegestufe 2 oder 3 mit 14 Std und mehr pro Woche und zusätzlich noch einen Minijob aufnehmen, könnte die DRV, die ihre Rente zahlt stutzig werden, denn durch die Ausübung dieser beiden Tätigkeiten an regelmäßig mehr als 3 Std. pro Tag, zeigen sie deutlich das sie nicht mehr voll erwerbsgemindert sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Überprüfung der EM vorgenommen wird steigt immens. Also Vorsicht.
Melam 21.04.2016 | 18:06
Es ist so, dass ich zwar das Pflegegeld von der KK bekomme, weil meine Tochter bei mir versichert ist aber mein Mann sich mit um die Pflege kümmert.
W*lfgangam 21.04.2016 | 19:33
Hallo Mel, das Pflegegeld selbst erhält zunächst direkt Ihre Tochter als pflegebedürftige Person. Die Weitergabe an Sie für Ihre Pflegetätigkeit ist bis zur Höhe des Pflegegeldes zulässig und auch in der höchsten Pflegestufe kein Einkommen, was auf irgendeine Rente anzurechnen wäre. Wie **** schrieb, könnte vielleicht der wöchentliche Pflegeaufwand bei einer EM-Rente zu einem 'Problem' werden ...allerdings sollte man den Sachbearbeiter 4-teilen, für den das ein Problem sein sollte. Da auch Ihr Ehemann mitpflegt, wäre vielleicht auch über eine 'Zuordnung' der Pflegezeiten (ich 14 Std., er den Rest bei höherem Pflegeaufwand) nachzudenken. Da sowohl Ihr Rentenkonto, wie auch seines im Hinblick auf die Versicherungspflicht aus der Pflegetätigkeit betroffen sein könnten, wäre eine örtliche Beratung zu dieser Frage sicher nicht verkehrt – was bringt es meiner späteren Altersrente noch, was dem Ehemann. Gruß w.
Melam 21.04.2016 | 20:18
Vielen Dank
Melam 22.04.2016 | 09:56
Aber wie W*lfgang ausführte, könnte es Probleme wegen der Stunden geben, wobei ein Teil der Pflege mein Mann übernimmt. Meine Tochter hat PS 2 und es ist ja keine erwerbsmäßige Pflege. Weiteres wird von der Pflegekasse nicht gezahlt.
Melam 22.04.2016 | 16:09
Vielen Dank für Eure Antworten
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