Hallo Anne,
dem Beitrag von KSC kann ich zustimmen. Ergänzend, bzw. Ihre Nachfrage beantwortend möchte ich noch folgendes ausführen:
Soweit Sie bei der Antragstellung in der Schweiz angegeben haben, dass Sie auch Zeiten in Deutschland zurückgelegt haben, gilt der schweizerische Antrag gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente wegen EM. Insoweit müssen Sie also keinen gesonderten Antrag in Deutschland stellen. Sie können aber auch nichts tun und abwarten, da das Verfahren in Deutschland von der schweizerischen Stelle ohnehin von Amts wegen eingeleitet wird/werden sollte. Ein „Verlust des Anspruchs“ ist insoweit zunächst nicht zu befürchten.
Die beiden Rentenansprüche haben im Übrigen sonst nichts miteinander zu tun. Es kann also auch passieren, dass in einem Staat eine Rente gezahlt wird und der andere Staat keinen Anspruch anerkennen kann. Die beiden Renten - wenn zwei Ansprüche bestehen sollten - werden nur aus den Zeiten in dem jeweiligen Staat gezahlt. Für Wartezeiten und sonstige versicherungsrechtliche Voraussetzungen werden aber prinzipiell alle Versicherungszeiten berücksichtigt und die ausländischen Zeiten können sich bei der Berechnung positiv auswirken.