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Experten-Antwort

EM-Rente und Schwerbehinderung § 152 SGB IX

von WolfK18.03.2019 | 16:48
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5 Antworten

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Der übliche Weg ist je der, dass eine Schwerbehinderung als Grundlage für eine EM-Rentenantrag genommen wird. Es kann ja jemand schwerbehindert, aber arbeitsfähig sein, als kommen die Versorgungsämter manchmal zu anderen Ergebnissen. Bei mir ist es umgekehrt, ich beziehe eine unbefristete 100% EM-Rente und möchte einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen. Dabei habe ich folgendes gefunden: § 152 SGB IX sagt: (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Wie ist das in meinem Rentenbescheid formuliert? Hinter welcher Klausel verbirgt sich das?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo WolfK,

stellen Sie Ihren Antrag auf Schwerbehinderung bei der zuständigen Dienststelle, dem Versorgungsamt und verweisen auf Ihren laufenden unbefristeten EM-Rentenbezug und das zugrunde liegende Gutachten. Ggf. müssen Sie dann Ihren Rentenversicherungsträger von der Schweigepflicht entbinden, damit das Versorgungsamt die medizinischen Unterlagen einsehen darf.

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4 Antworten

Manuelam 18.03.2019 | 17:32
Hallo! Die Crux bei dieser Formulierung liegt wohl im Begriff "der für diese Entscheidung zuständige Stelle". Die DRV ist nicht für Entscheidung über die Schwerbehinderung zuständig, von daher kann diese Entscheidung auch nicht herangezogen werden. Die Versorgungsämter sind je nach Bundesland auch für u.a. Kriegsopferrenten etc. zuständig. Wenn diese bereits eine solche Rente bewilligt haben, könnte ich mir vorstellen, dass dann eine solche Entscheidung auch für die Schwerbehinderung zugrunde gelegt werden kann. Gruß Manuel
WolfKam 18.03.2019 | 18:22
*oder* einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist,... Die zuständige Stelle scheint mir nach dieser Formulierung sich auf die Bescheinigung beziehen, nicht auf den Teilsatz davor. Sonst wäre auch eine Dienststelle für eine Gerichtsentscheidung zuständig und das geht bekanntlich nicht.
Wolfiam 18.03.2019 | 18:49
Es steht geschrieben, dass Beides, also eine 100% unbefristete EMR und eine Schwerbehinderung, nicht funktioniert. Ich habe einen GdB 1ü0 mit MZ und mir wurde nur eine befristete volle EMR genehmigt. Das ist nicht fair. Und was meinen Sie mit " *oder* "??
WolfKam 18.03.2019 | 18:22
*oder* einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist,... Die zuständige Stelle scheint mir nach dieser Formulierung sich auf die Bescheinigung beziehen, nicht auf den Teilsatz davor. Sonst wäre auch eine Dienststelle für eine Gerichtsentscheidung zuständig und das geht bekanntlich nicht.
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