Hallo Walli!
Das monatliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ist daher analog § 165 SGB 6 ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem entsprechenden Steuerbescheid bzw. bei Erstfestsetzung der Rente ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens in Ansatz zu bringen.
Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme eines selbstständigen Gewerbebetriebes oder Wechsel von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit) ausgeübt wird. In diesen Fällen ist das im Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr ausgewiesene Arbeitseinkommen gleichmäßig auf die Monate zu verteilen, in denen die Tätigkeit bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit während eines Kalenderjahres nicht nur in vollen Kalendermonaten, sondern auch in Teilmonaten vorlag.
Mit freundlichen Grüßen