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EM Rente und Vermittlungssperre

von Alki04.05.2009 | 19:42
1301 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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wenn die an eine Vermittlungsperre anschließende Arbeitslosigkeit keine Anrechnungszeit ist, kann sie dann trotzdem vom 5 Jahreszeitraum abgesetzt werden?(Anspruchsvoraussetzungen)

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Vermittlungssperre ist keine Anrechnungzeit und kann somit nicht abgesetzt werden. Sie dient lediglich evt. als Überbrückungstatbestand für die nächsten Anrechnungszeiten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die anschließende AZ wird nur dann angerechnet wenn ein Überbrückungstatbestand für die Vermittlungssperre vorliegt.

Damit ein Überbrückungstatbestand von der RV vorgemerkt werden kann, müssen Sie während der Vermittlungssperre je Kalenderwoche in der Regel zwei schriftliche Bewer-bungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Ar-beitszeit von mindestens 15 Stunden absenden. Die Bewerbungen müssen sich auf Beschäftigungen beziehen, die Sie nach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind dem Rentenversicherungs-träger durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen. Wir emp-fehlen Ihnen, die entsprechenden Nachweise unmittelbar nach Ablauf der Vermitt-lungssperre bei Ihrem Rentenversicherungsträger vorzulegen, damit diese Zeit in Ih-rem Versicherungskonto dokumentiert werden kann.

3 Antworten

Chrisam 04.05.2009 | 20:52
Der Zeitraum von 5 Jahren verlängert sich nicht um Zeiten einer Sperrzeit. Lediglich als Überbrückungstatbestand kommt diese Zeit in Betracht, d.h. die nachfolgende Anrechnungszeit wird damit berücksichtigt. Leider sind wenige Daten genannt worden. Ich würde ich raten, eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Agnesam 05.05.2009 | 08:50
Die Frage von @Alki war aber eine andere. Die an eine Vermittlungssperre anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit, auch wenn diese keine Anrechnungszeit sein sollte, kann bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 43 SGB VI abgesetzt werden. Agnes
Heikeam 05.05.2009 | 15:27
In der Schule würde man sagen: Thema verfehlt! Es geht doch um etwas ganz anderes, wie @Agnes bereits erwähnt hat. Sollte man nicht auf das eigentliche Anliegen von @Alki eingehen? Heike
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