Die Vermittlungssperre ist keine Anrechnungzeit und kann somit nicht abgesetzt werden. Sie dient lediglich evt. als Überbrückungstatbestand für die nächsten Anrechnungszeiten.
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Die Vermittlungssperre ist keine Anrechnungzeit und kann somit nicht abgesetzt werden. Sie dient lediglich evt. als Überbrückungstatbestand für die nächsten Anrechnungszeiten.
Die anschließende AZ wird nur dann angerechnet wenn ein Überbrückungstatbestand für die Vermittlungssperre vorliegt.
Damit ein Überbrückungstatbestand von der RV vorgemerkt werden kann, müssen Sie während der Vermittlungssperre je Kalenderwoche in der Regel zwei schriftliche Bewer-bungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Ar-beitszeit von mindestens 15 Stunden absenden. Die Bewerbungen müssen sich auf Beschäftigungen beziehen, die Sie nach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind dem Rentenversicherungs-träger durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen. Wir emp-fehlen Ihnen, die entsprechenden Nachweise unmittelbar nach Ablauf der Vermitt-lungssperre bei Ihrem Rentenversicherungsträger vorzulegen, damit diese Zeit in Ih-rem Versicherungskonto dokumentiert werden kann.
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