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Experten-Antwort

EM-Rente und Versorgungsausgleich

von Frage Habender07.04.2015 | 19:25
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3 Antworten

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Hallo alle miteinander, auf eine frühere Frage zum Thema EM-Rente und Versorgungsausgleich wurde mir unter anderem ein Link zu einer rechtlichen Arbeitsanweisung der DRV zugeschickt: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Darin heißt es: R2.2.2.4 Rentenbezug Bei Bezug einer Rente zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist die Anwartschaft während der Ehezeit gegebenenfalls unter Berücksichtigung dieser Rente zu berechnen. Bei einer Altersrente ist die Auskunft über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte immer aus dieser Rente zu erteilen. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente wird die Berechnung nur dann aus der tatsächlich gezahlten Rente vorgenommen, wenn diese bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht mehr entzogen werden kann (endgültige Rente) und die der Rente insgesamt zugrunde liegenden Entgeltpunkte höher sind als die Entgeltpunkte, die sich aus der fiktiven Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersrente ergeben, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Könnte mir jemand bitte erklären... 1) ... wie genau die fiktive Berechnung der Vollrente bezogen auf das Ende der Ehezeit funktioniert? 2) ... was die der EM-Rente insgesamt zu Grunde liegenden Entgeltpunkte sind (die Punkte aus Arbeit oder die Punkte aus Arbeit zuzüglich der "hochgerechneten" theoretischen Punkte wegen der Erwerbsminderung)? 3) ... ob mit der Arbeitsanweisung gemeint ist, dass die ganze EM-Rente beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist oder nur (wie normalerweise) die Punkte bzw. der Teil, der während der Ehedauer erworben wurde? Vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei der von Ihnen genannten fiktiven Berechnung der Vollrente wird die Höhe Ihrer Anwartschaft auf Regelaltersrente errechnet, die Sie während der Ehezeit bezogen auf das Eheende erreicht haben. Die verschiedenen Berechnungsschritte können Sie der Auskunft entnehmen, die Ihr Rentenversicherungsträger dem Familiengericht zur Verfügung stellt.

Bei den der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt zugrunde liegenden Entgeltpunkten handelt es sich nicht nur um die Entgeltpunkte für Beitragszeiten sondern um die "Summe der Entgeltpunkte" die Grundlage Ihrer Rente sind. Diese können Sie der entsprechenden Anlage Ihres ursprünglichen Rentenbescheides entnehmen, in der Regel der Anlage 6. Bei der Auskunft an das Familiengericht wird auch bei der Berechnung anhand der bezogenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lediglich die während der Ehezeit erworbene Anwartschaft berücksichtigt.

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2 Antworten

-/-am 07.04.2015 | 19:49
Warten Sie einfach ab, bis das ganze gerechnet ist. Gericht bekommt genügend Ausfertigungen der Anlagen und verteilt diese dann weiter.
Falke63am 07.04.2015 | 20:29
Es kommt darauf an, ob Sie eine Zeitrente oder eine Dauerrente haben. Bei einer Zeitrente wird eine maschinelle Auskunft der Regelaltersrente zur Grundlage genommen, bei der Dauerrente werden die tatsächlichen Entgeltpunkte aus der Ehezeit aus dem Rentenbescheid errechnet und eine Vergleichsberechnung mit der fiktiven Regelaltersrente angestellt. Die höheren Werte werden dann dem Gericht mitgeteilt.
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