Hallo alle miteinander,
auf eine frühere Frage zum Thema EM-Rente und Versorgungsausgleich wurde mir unter anderem ein Link zu einer rechtlichen Arbeitsanweisung der DRV zugeschickt:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=VERSAUSGLG_5R2.2.2.4
Darin heißt es:
R2.2.2.4 Rentenbezug
Bei Bezug einer Rente zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist die Anwartschaft während der Ehezeit gegebenenfalls unter Berücksichtigung dieser Rente zu berechnen.
Bei einer Altersrente ist die Auskunft über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte immer aus dieser Rente zu erteilen. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente wird die Berechnung nur dann aus der tatsächlich gezahlten Rente vorgenommen, wenn diese bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht mehr entzogen werden kann (endgültige Rente) und die der Rente insgesamt zugrunde liegenden Entgeltpunkte höher sind als die Entgeltpunkte, die sich aus der fiktiven Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersrente ergeben, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.
Könnte mir jemand bitte erklären...
1) ... wie genau die fiktive Berechnung der Vollrente bezogen auf das Ende der Ehezeit funktioniert?
2) ... was die der EM-Rente insgesamt zu Grunde liegenden Entgeltpunkte sind (die Punkte aus Arbeit oder die Punkte aus Arbeit zuzüglich der "hochgerechneten" theoretischen Punkte wegen der Erwerbsminderung)?
3) ... ob mit der Arbeitsanweisung gemeint ist, dass die ganze EM-Rente beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist oder nur (wie normalerweise) die Punkte bzw. der Teil, der während der Ehedauer erworben wurde?
Vielen Dank im Voraus!