Hallo Unwissender,
ergänzend zu den Ausführungen:
Der Behinderungsgrad ist für die Feststellung bzw. Berechnung der Erwerbsminderung unerheblich, da diese unabhängig davon geleistet wird, ob ein Grad der Behinderung bescheinigt wird oder nicht. Lediglich eine Erwerbsminderung muss vorliegen.
In Ihrem Beispiel sind Sie davon ausgegangen, dass eine Erwerbsminderung „mit 100%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit“ gewährt werden würde. Dies bedeutet, dass in diesem Fall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet werden würde (Antragsteller ist nicht mehr 3 Std. täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar). Mehr als eine volle Erwerbsminderung kann vor dem Beginn bestimmter Altersgrenze nicht gewährt werden. Ein Grad der Behinderung von mind. 50 hat unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf den Beginn einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Zur Verdeutlichung Ihrer Fallkonstruktionen empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Nutzen Sie dazu den Beratungsstellensucher auf dieser Internetseite.