Eine Erwerbsminderungsrente würde sich auch durch weitere Beitragszahlungen nicht mehr verändern. Erst bei einem folgenden Leistungsfall kann es zu Veränderungen kommen.
Für die Folgerente gilt folgendes:
Für die Zeit bis zum 60. Lebensjahr wird bei einer Erwerbsminderungsrente die sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Diese wird mit dem Durchschnitt der bis zum Leistungsfall der Erwerbsminderung erworbenen Entgeltpunkte bewertet. Regelmäßig führen die zeitgleich gezahlten Beiträge, auch aus Pflege, zu geringeren Rentenanwartschaften. Unter dem Strich verbleibt es dann bei der günstigeren Bewertung für die Zurechnungszeit, eine Erhöhung aus den Pflegezeiten bis zum 60. Lebensjahr wären eher nicht zu erwarten.
Wenn es zwischen dem 60. Lebensjahr und einem späteren Rentenbeginn zu weiteren Beitragszahlungen aus der Pflegetätigkeit kommt, können diese dann eine Folgerente durchaus erhöhen - wenn der Gesetzgeber die Rentenberechnung an sich nicht weiter verschlechtert.
Durch den Besitzschutz wird die Folgerente zumindest nicht niedriger als die jetzt zu zahlende.