Zitiert von: Schreiner Manuel
Hallo,
ich bin 55 Jahre und erhalte seit 2019 eine unbefristete volle EM-Rente, meine Mutter möchte gerner dass ich die nicht erwerbsmäßige Pflege 10 Std. Woche pflegegrad 4 übernehme. Können sie mir sagen, ob ich damit meine spätere Altersrente erhöhen kann oder ob dies zwecks der Zurechnungszeit nicht mehr möglich ist. Für eine Rückantwort im Voraus herzlichen Dank.
M. Schreiner
Hallo M.Schreiner,
unabhängig davon, ob die Beiträge etwas für Ihre spätere Altersrente 'bringen', handelt es sich um eine Pflichtversicherung. D.h., die Beiträge werden für Sie bezahlt, wenn Sie die eingetragene* Pflegeperson für Ihre Mutter sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
*eingetragene Pflegeperson kann auch in Kombination mit einem Pflegedienst ein Angehöriger sein, dann würde es sich um eine Kombinationsleistung handeln, d.h. die Beiträge zur RV wären entsprechend niedriger, das auszubezahlende Pflegegeld an die Pflegebedürftige Mutter auch.
Sie sollten ich hier nochmal bei der zuständigen Pflegekasse erkundigen, nachdem Sie sich auch ernsthaft überlegt haben, ob SIE die zehn Stunden -alleine- schaffen (die 'mindestens' für die RV-Beiträge notwendig sind) und vor allem aber auch, ob das für die Pflege Ihrer Mutter reicht (bei PG 4 ist ein deutlich höherer Zeitaufwand notwendig).
Wie sich Beiträge auf die spätere Altersrente auswirken, können Sie in dieser Tabelle (und der darunter angebotenen Broschüre) sehen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Angehoerige-pflegen/angehoerige-pflegen_node.html
und wie hoch Ihre Zurechnungszeiten aus Ihrer eigenen EM-Rente berechnet wurden, können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen
(unter 'EP für beitragsfreie Zeiten') und dann mit den Werten aus der Broschüre auf Seite 8 vergleichen.
So ist z.B. bei PG4 und Pflegegeldanspruch die Beitragsbemessungsgrundlage zur RV 2.303,00 EUR bei Kombileistung nur 1.957,55 EUR).
Wenn Ihr 'zugerechneter Verdienst' niedriger ist, wirkt sich die Pflege positiv aus, wenn er höher ist, dann nicht.
Im Zweifelsfall lassen Sie sich auch noch mal von Ihrer zuständigen DRV beraten.
Alles Gute!