Ich bekomme eine befr.-EU-Rente ab 1.1.09. Wir beabsichtigen daher, die Steuerklasse meines Mannes in III zu ändern. Ich brauch ja dann keine mehr. Sollte aber die EU-Rente nicht verlängert werden, stehen mir noch 13 Monate ALG 1 zu. Wird dann die Steuerklasse genommen, die ich vor EM-Rente hatte (IV). Und muß mein Mann dann auch wieder IV nehmen? Weiß das jemand?
Nehme also an, der ehemann
hat noch arbeitseinkommen.
Natürlich ist dann der wechsel
von klasse IV auf III zweck-
mäßig.
Sie benötigen als rentnerin keine steuerkarte mehr, dies gilt auch für den bezug von AG I.
Natürlich wird der steuer-
pflichtige teil der rente bei
der steuererklärung dem arbeitseinkommen ihres ehemannes dazu gerechnet.
Somit kann der vorteil durch mehr netto im monat aufgrund klasse III durch eine steuer-
nachforderung sich wieder
verringern.
Das AL I ist zwar zunächst steuerfrei, durch die anwendung des progressions-
vorbehaltes erhöt sich der
persönliche steuersatz für
arbeitseinkommen entsprech-
end.
Auf das jahr gesehen wird bei
der einkommensteuererklärung
nicht nach steuerklassen,viel-
mehr nach grund und splittingtabelle led./vh. abge-
rechnet, unterschiedliche
steuerklassen während des
jahres gleichen sich betrags-
mäßig wieder aus.
MFG.
Schiko, sie können es einfach nicht lassen. Nachdem jetzt ein paar Tage Ruhe war mit ihren Falschauskünften fangen sie wieder an. Wenn man keine Ahnung hat sollte man sich auch als Bayer zurückhalten.
Für ALG-1 ist sehrwohl eine Steuerkarte erforderlich. Die Steuerkarte muß bei der Beantragung vorgelegt werden. Man kann sie aber anschließend wieder mitnehmen. Der Grund für die Vorlage ist der, für die Berechnung des ALG-1 wird eine Berechnung des Nettogehaltes durchgeführt. Um ein Netto auszurechnen muß man also die Kenntnis der Steuerklasse erlangen, und dies geschieht durch die in Augenscheinnahme der Lohnsteuerkarte.
Wäre eine Vorlage nicht erfordelich könnte jeder behaupten er hätte Steuerklasse 3, obwohl er vielleicht Klasse 5 hat.
Es ist also zu empfehlen, vor Beantragung von ALG-1 einen Wechsel der Steuerklasse vorzunehmen. Dies sollte aber möglichst längere Zeit vor Beantragung geschehen, z.B. noch im alten Kalenderjahr, so daß die neue Steuerkarte bereits mit der gewünschten Steueklasse ausgestellt wird - hier ist dann ein vorausgegangener Wechsel nicht mehr zu erkennen.
Unter Umständen, wenn also kurzfristig gewechselt wird, akzeptiert die Agentur die neue Steuerklasse nicht, sie sieht darin einen Gestaltungsmißbrauch.
Warum wollen Sie unbedingt wechseln? Letztendlich zahlen Sie immer gleich viel Steuer, genau berechnet wird es ja erst bei der Steuererklärung. Im einen Fall ergibt sich eine Nachzahlung (weil die Rente bei dr Progression mit zählt), im anderen eine Rückzahlung (finde ich auch okay, deswegen und wegen des eventuellen ALG habe ich IV/IV behalten).
Hallo Hannilein,
leider können und dürfen wir im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung und Alterssicherung keine Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen geben. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich an einen Steuerberater, Ihr Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder ein steuerrechtliches Forum zu wenden.
unser Viel- und Blödsinn-Schreiber gibt wohl kein Antwort mehr :-))