Kann ein Anspruch auf EM-Rente während einer Haftzeit gegeben sein? Oder gibt es hier besondere Auschlussgründe für Rentenleistungen an Häftlinge?
1. Ja, allerdings keine EM-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt.
2. Nein.
1. Ja.
2. Ja. Wenn nicht Unterhaltsberechtigte die Zahlung nach § 49 SGB I erhalten, holt sich die haftanstalt nach § 50 SGB I das Geld.
Zu 2.:
Auszug aus der Arbeitsanweisung der DRV zu § 50 SGB I:
"Für den Strafvollzug regelt § 50 StVollzG die Voraussetzungen und den Umfang eines sog. Haftkostenbeitrages. Von diesem sind aber nicht alle Gefangenen betroffen....
...Einen unter Umständen nur anteiligen Haftkostenbeitrag haben Gefangene zu leisten, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als 1 Monat nicht arbeiten können oder nicht arbeiten, weil sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind, wenn sie auf diese Zeit entfallende Einkünfte wie z.B. eine Rente aus der gesetzl. RV haben. Von diesen Einkünften muß dem Gefangenen jedoch ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht."