Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Feststellung des Rentenbeginns erfolgt bei befristeten Renten unter Anwendung von § 99 Abs. 1 SGB 6. Liegt der ermittelte Leistungsbeginn vor dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung, beginnt die Rente mit dem Ersten des siebten Kalendermonats.
Der med. Dienst des RV-Trägers legt den Leistungsfall fest unabhängig was vorher war.
Die unterschiedlichen Rentenhöhen resultieren daraus, dass der Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor der Berechnung zu Grunde gelegt wird.
Die Empfehlung des Gutachters ist zwar schön und gut, aber die Entscheidung fällt der med. Dienst des RV-Trägers. Und zur Wiederholung: Der Rentenbeginn bei Zeitrenten ist der erste des siebten Monats nach Feststellung der Erwerbsminderung. Vorher wird nichts gezahlt.
Lieber "Wolfgang Amadeus"! Es ist richtig, dass der Durchschnitt der letzten 5 Jahre bei der Hochrechnug der EM-RT keine Rolle spielt. Ich wollte lediglich vereinfacht ausdrücken, dass der unterschiedliche Verdienst der letzten Jahre bei der Grundbewertung und Vergleichbewertung eine Rolle spielt, die als Grundlage der Berechnung der Zurechnungszeit genommen wird, ohne gross auf die komplizierte Rentenberechnung einzugehen.
Entweder selbst formulieren oder einen Rechtsanwalt beauftragen oder einen Verband (SoVD/VdK) einschalten.
Eine Zeitrente beginnt immer am 1. des 7. Kalendermonats nach dem Leistungsfall. Der Leistungsfall wurde im Vergleich auf den 31.08.2006 gelegt, ero Rentenbeginn 01.03.2007. Sollten Sie mit diesem Vergleich nicht einverstanden sein, müssen Sie ihn nicht annehmen und evtl. Veto über Ihren Rechtsanwalt einlegen.
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