Sehr geehrter Herr Manfred M.,
bezüglich der Rechtsvorschriften für die Zugangsfaktoren kann den bereits vorliegenden Antworten zugestimmt werden.
Nach dem Ihre Erwerbsminderungsrente ab 2012 beginnt, ist für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Übergangsvorschrift des § 264 d Sozialgesetzbuch (SGB) VI maßgebend. Hierbei tritt anstelle des 65. Lebensjahres (als Enddatum) das 63. Lebensjahr und 6 Monate (Vollendung des 63. im Dez. 2013 + 6 Mte. = 30.06.2014). Somit wird der Zugangsfaktor bis 30. 06. 2014 berechnet.
Sofern weitere Fragen zur Rentenleistung bzw. Berechnung auftreten, bitten wir Sie sich direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser hat dann auch die entsprechenden Daten vorliegen. Der Ansprechpartner ist auf der ersten Seite Ihres Rentenbescheides aufgeführt.