Hallo Stephan,
bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entstehen vollwertige Pflichtbeiträge, die auch zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes dienen.
Es kann durchaus sein, dass sich der Gesamtleistungswert für die Bewertung beitragsfreier Zeiten wie beispielsweise der Zurechnungszeit verringert.
Auch freiwillige Beiträge gehen in die Rentenberechnung ein, und verändern damit den Gesamtleistungswert bzw. eventuell die Hinzuverdienstgrenze.
Besteht wegen fehlender Bedürftigkeit kein Anspruch auf Grundsicherung, werden auch kein Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.