Sollte ihre Mutter lediglich Ihren Wohnsitz bei Ihnen "anmelden" aber sich dann auf Dauer oder überwiegend in der Türkei aufhalten würde, dann wäre dies vermutlich schon melderechtlich problematisch. Der Rentenversicherungsträger stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Dieser liegt da, wo ein längeres nicht nur vorübergehendes Verweilen vorliegt. Eine konkrete Frist gibt es nicht. Faustregel ist aber sechs Monate. Des weiteren wäre noch zu prüfen, wo der Daseinsmittelpunkt zu suchen ist. Bevor Sie Ihre Mutter bei sich anmelden, soll sie den Sachverhalt ihrem Rentenversicherungsträger der die EM-Rente zahlt mitteilen.
Wahrscheinlich hätte Ihre Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nämlich in der Türkei. Probleme könnte sich dann ergeben, wenn die EM-Rente aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes gezahlt werden würde oder aber sie hat außer in Deutschland und der Türkei eventuell noch Beitragszeiten in einem Drittstaat zurückgelegt, dann kann sich die Rentenhöhe vermindern.
Sollte die Mutter alleine die Deutsche Rente erhalten, würde es vermutlich bei einer eventuell bereits bestehenden deutschen Pflicht-KVdR verbleiben. Bitte ggfs. bei der Krankenkasse Ihrer Mutter abklären.
Die Rente würde auf Anweisung der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken durch die Sosyal Sigortalar Kurumu in Ankara, welche die Zahlungen über die Zweigstellen der Ziraat-Bank, die für den Berechtigten ein Devisenkonto einrichtet, abgewickelt. Die Auszahlung der Rentenbeträge kann daher in Euro erfolgen. Die SSK setzt sich bei Aufnahme der Zahlung mit dem Berechtigten in Verbindung. Eine direkte Überweisung der Renten durch die Deutsche Rentenversicherung auf ein türkisches Bankkonto ist nicht möglich.