Wenn Sie zwischen dem 61. Lj. und 5 Monate (Rentenbeginn 11/2003) und dem 63. Lj. und 3 Monate (09/2005) die Umwandlung in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen Berufs- oder Erwerbsunfähige in Anspruch genommen hätten, wäre der Abschlag vollständig rückgängig gemacht worden (auch ohne Vertrauensschutz).
Bei einem Rentenbeginn vor 11/2003 wären die Entgeltpunkte der EM-Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen worden, Sie hätten dann aber einen neu zu bestimmenden Abschlag aus der Altersrente abhängig vom Altersrentenbeginn (bei Vertrauensschutz kein Abschlag).
Bei einem Rentenbeginn ab 10/2005 der Altersrente werden die Entgeltpunkte der EM-Rente ggf. teilweise vorzeitig in Anspruch genommen. Abhängig vom Rentenbeginn der Altersrente hätte sich aber ein neu zu bestimmender geringerer Abschlag ergeben (10/2005 0,3%, 11/2005 0,6% usw.). Ab hier ist es unerheblich, ob für die Altersrente Vertrauensschutz vorliegt.
Bei einer Umwandlung der EM-Rente nach dem 63. Lebensjahr wurden die Entgeltpunkte der EM-Rente während des gesamten Minderungszeitraumes in Anspruch genommen, so dass es unabhängig vom Vorliegen eines möglichen Vertrauensschutzes lebenslang beim Abschlag von 2,7% verbleibt.