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Em-Rentenantrag/ Widerspruchsausschuss

von Tamara01.05.2010 | 11:37
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7 Antworten

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Hallo Mein EM-Rentenantrag landet in kürze beim widerspuchsausschuss. Kann man da schon im vorfeld sagen das auch da ( bisher wurde alles abgelehnt) eine ablehnung erfolgen wird ? Oder kann dieser ausschuss entgegen aller bisherigen aussagen auch für mich positiv entscheiden ? Wer schon mal damit zu tun hatte, oder erfahrungen mit diesen ausschüssen hat, bitte um antwort. Gruß T.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Tamara,

den Beiträgen, insbesondere von "-_-" wir zugestimmt. Eine Antwort auf Ihre Frage zu geben, bevor der Widerspruchsausschuss getagt hat, ist natürlich nicht möglich. Es bringt auch nichts mittels statistischer Hochrechnungen vorhersehen zu wollen, wie der Widerspruchsausschuss entscheiden wird, denn die Entscheidung hängt einzig und allein von der Sachlage in Ihrem Fall ab.

6 Antworten

Cleoam 01.05.2010 | 14:26
Danach bleibt dann nur noch die Klage vor dem Sozialgericht.
Cleoam 01.05.2010 | 13:56
Der Widerspruchsausschuss entscheidet autark - also eigenständig und ist nicht an die Vorgabe/Entscheidung zum Widerspruch der seitens der RV geplant ist ( nämlich der Ablehnung des Widerspruches ! ) , gebunden. Insofern ist das Ergebnis im Ausschuss erstmal - theoretisch jedenfalls - völlig offen. In der Praxis ist es dies jedoch keineswegs der Fall, da : 1. Vor dem Widerspruchsausschuss landen nämlich nur die Widersprüche , welchen seitens der RV im Widerspruchsverfahren und nach aller neuesten ( und nur darauf kommt es letztlich an ! ) medizinischen Ermittlungen n i c h t stattgegeben werden kann - also wo die RV zu einen ablehnenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren gekommen ist. Alle Widersprüche denen von der RV selbst abgeholfen werden können, gelangen gar nicht erst in den Widerspruchsauschuss..... 2. Der Fall wird im Aussschuss von einem Mitarbeiter der RV - von wem auch sonst ? - vorgetragen und dargestellt. In welchem Sinne und mit welchem Tenor dies erfolgt, da dürfen Sie dann 3 x raten ... 3. Der Ausschuss ist besetzt mit 3 Leuten ( 1 x Arbeitgebervertreter , 1 x Arbeitnehmervertreter und 1 Vertreter der Rentenversicherung) Die beiden Arbeitgeber/ Arbeitnehmervertreter haben naturgemäss keine Möglichkeit und Intention ( aufgrund fehlender medizinscher Fachkenntnisse ) dann gegen das Votum , den Vorschlag und die vorliegenden med. Unterlagen/Gutachten des RV-Vertreters - nach Ablehnung des Widerspruches - zu stimmen. Der Ausschuss müsste also im Prinzip dann der Meinung sein, das nicht alle med. Aspekte ermittelt wurden, falsch ermittelt wurde oder andere Fehler im Verfahren begangen worden sind und noch einmal völlig neue med. Ermittlungen ( wie z.b. eine Begutachtung ) beauftragen, bevor dann erst entschieden wird. Und genau dies passiert eben sehr selten, da ja bereits seit Beginn des Widerspruchverfahrens an sich, ja diverse neue med. Ermittlungen stattgefunden haben und dafür dann überhaupt kein Anlass mehr besteht. Also bei den Widersprüchen die in dem Ausschuss vorgelegt werden, ist sich die RV schon sehr sehr sicher, das dem abzulehnenden Widerspruch auch dort stattgegeben wird und dies auch medizinisch mit Unterlagen 100% belegt werden kann. Zusammengefasst kann man also sagen, das es für den Widerspruchsführer sehr ungünstig ist , wenn ein Widerspruch überhaupt dem Ausschuss vorgelegt werden muß. Trotzdem gibt es aber noch eine - wenn auch geringe - Chance , das dem Widerspruch im Ausschuss doch noch stattgegeben wird.
ottonvam 01.05.2010 | 14:57
75% Ablehnung 25% dem Widerspruch wird stattgegeben
Tamaraam 02.05.2010 | 13:54
Also sehe ich das richtig so, das alle abgelehnten em-rentenanträge die vor dem sozialgericht landen, vorher diesen weg bis zum widerspruchsausschuss durchgemacht haben ?? Übrigens danke für die antworten. Gruß T.
Cleoam 02.05.2010 | 14:08
Ja - erst wenn der Widerspruch rechtskräftig abgelehnt wurde, kann man dann vor dem Sozialgericht Klage einreichen. Das Widerspruchsverfahren m u s s abgewartet und durchlaufen werden. Aber nicht alle Widersprüche landen vor dem Ausschuss ( wie ich ihnen schon gestern schrieb ) , sondern nur diejenigen welchen von Seiten der RV im Widerspruchsverfahren nicht abgeholfen werden kann. Einem gewissen Teil der Widersprüche wird ja gleich seitens der RV entsprochen, sodass eine Vorlage vor dem Ausschuss dann nicht mehr notwendig ist.
-_-am 02.05.2010 | 18:15
Das können Sie im Sozialgerichtsgesetz nachlesen unter http://bundesrecht.juris.de/sgg/ § 78 Abs. 1 Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. § 85 Abs. 1 Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. § 85 Abs.2 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle. § 87 Abs. 1 Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. § 87 Abs. 2 Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
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