Rentennachzahlungen sind nicht als einmalige Geldleistung, sondern als laufende Geldleistung zu betrachten.
Das bedeutet, dass aufgrund der neu festgestellten monatlichen Nettorente ein neuer monatlich pfändbarer Betrag nach § 850 c ZPO zu ermitteln ist.
Sollte sich im Nachzahlungszeitraum aufgrund der jetzt höheren Rente auch ein höherer pfändbarer Betrag ergeben, wäre die Differenz zwischen dem bisherigen und dem jetzt neuen monatlichen pfändbaren Betrag an den Treuhänder zu überweisen.