:P Experte leider auf dem Holzweg!
Zitiert von: Techniker
jedenfalls nicht die richtige Antwort!
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (
§ 2
Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres (mit Abschlägen) möglich.
Ab Jahrgang 1952 ist die vorliegende Schwerbehinderung Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung hat diese Altersrente dann nichts mehr zu tun!!!
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__37.html
Das Übergangsrecht findet sich unter
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__236a.html
, gilt aber für den Jahrgang 1962, um den es hier ging, nur hinsichtlich der Altersgrenze. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme angehoben.
Nicht traurig sein, Experte. Dem Gesetzeswirrwarr sind schon mehr Leute auf den Leim gegangen.