Zur Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen handelt es sich um eine Grundvoraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Schwerbehinderung (mind. GdB 50%) ODER eine Erwerbsminderung vorliegt.
Aufgrund der Tatsache, dass evtl. zusätzlich zur Schwerbehinderung eine EM-Rente hinzutritt, ergibt sich kein (noch) früherer Rentenbeginn. Der Umstand, dass beide o.g. Voraussetzungen vorliegen, ermöglicht keine Günstigerstellung im Vergleich zu Versicherten, bei denen lediglich eine der beiden Voraussetzungen vorliegt. Es verbleibt hinsichtlich des Rentenbeginns bei der geltenden Regelung.
Lassen Sie sich ggf. von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft zusenden.