Sehr geehrter Jürgen,
aus dem Verdienst des Auszubildenden werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das Entgelt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten des entsprechenden Jahres geteilt wird (§ 70 SGB VI).
Die zu berücksichtigende Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet.
Für die Ermittlung des Durchschnittswertes werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Pflichtbeitragszeiten für eine tatsächliche berufliche Ausbildung sind zusätzlich zu den ersten 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Berufsausbildung nach dem 36. Kalendermonat beginnt oder endet.
Im Ergebnis kann es dazu führen, dass die Zurechnungszeit mit 0,0833 Entgeltpunkte je Kalen-dermonat bewertet wird bzw. auch mit einem niedrigeren Wert, wenn Entgeltpunkte aus einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für das jeweilige Kalenderjahr nicht den Wert 1,0 erreichen (ggf. mit einem höheren Wert bei entsprechendem Entgelt).
Freundliche Grüße