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EM-Schutz bei Lehrlingen und Gesellen

von Jürgen10.03.2010 | 14:59
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe folgende Fragen zur Berechnung der EM-Rente aus der GRV bei Lehrlingen und AN, kurz nach der Gesellenprüfung: Fall 1: Ein Lehrling, der über 12 Monate GRV-versichert war, wird voll erwerbsgemindert. Wie wird jetzt die EM-Rente berechnet? Mein Wissensstand war bisher, dass dann sein Verdienst und damit auch die Zurechnungszeit mit 0,75% des Durchschnittsverdieners bewertet wird. Ein Kollege sagte mir aber, dass diese Zeiten mit 100% des Durchschnittsverdieners bewertet werden. Was stimmt denn jetzt, da sich daraus natürlich eine unterschiedliche, sprich höhere Rente ergäbe? Fall 2: Dieser Lehrling macht nach 3 Jahren seine Gesellenprüfung und verdient jetzt als Geselle 1.333,--€ (0,50% des Durchschnittsverdieners). Wenn er jetzt voll erwerbsgemindert werden würde war mein Wissensstand bisher der, dass er die 3 Jahre als Lehrling mit 075% des Durchschnittsverdieners bewertet bekommt, 1 Jahr mit 0,50% und damit die Zurechnungszeit entsprechend der Gesamtleistungsbewertung mit 0,6875% bewertet wird. Dieser Kollege sagte mir dazu aber, dass für den Gesellen dann die 3 Jahre Lehrzeit nur mit 0,75% seines jetzigen Gehaltes bewertet werden würden, also mit 0,375% (75% von 50%) und damit die Zurechnungszeit nur noch 0,4063% betragen würde (3x0,375 + 0,5 = 1,625:4= 0,4063). Hier würde sich dann natürlich eine wesentlich niedrigere Rente ergeben. Können Sie mir dazu eine eindeutige Antwort geben? Vielen Dank.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrter Jürgen,

aus dem Verdienst des Auszubildenden werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das Entgelt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten des entsprechenden Jahres geteilt wird (§ 70 SGB VI).

Die zu berücksichtigende Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet.

Für die Ermittlung des Durchschnittswertes werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Pflichtbeitragszeiten für eine tatsächliche berufliche Ausbildung sind zusätzlich zu den ersten 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Berufsausbildung nach dem 36. Kalendermonat beginnt oder endet.

Im Ergebnis kann es dazu führen, dass die Zurechnungszeit mit 0,0833 Entgeltpunkte je Kalen-dermonat bewertet wird bzw. auch mit einem niedrigeren Wert, wenn Entgeltpunkte aus einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für das jeweilige Kalenderjahr nicht den Wert 1,0 erreichen (ggf. mit einem höheren Wert bei entsprechendem Entgelt).

Freundliche Grüße

3 Antworten

Wolfgangam 10.03.2010 | 19:57
Hallo Jürgen, in der Gesamtleistungsbewertung (nur in der!) werden Zeiten beruflicher Ausbildung bzw. immer die ersten 36 Monate mit 0,833/Monat (= 100%) bewertet. Insofern ergibt sich für die Zurechnungszeit auch der Durchschnittswert (Fall 1) Auch in Fall 2 wird für die gesamte Berufsausbildung (begrenzt ggf. auf 3 Jahre) so verfahren. Die anschließenden Entgelte fließen mit dem tatsächlichen Entgeltpunktewert in die Berechnung ein. Liegt das Entgelt nach Ende 3 Jahre Lehrzeit unter 1 EP, ist logischerweise der so gebildete Gesamtleistungswert niedriger für die Zurechnungszeit. Nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G… Die tatsächliche Bewertung/Aufwertung der Lehrzeit auf max. 75 % aus dem Gesamtleistungswert ist eine andere Baustelle und hat mit den Werten für die Zurechnungszeit nichts zu tun. Gruß w.
Jürgenam 12.03.2010 | 13:52
Ehrlich gestanden, ich hab das jetzt immer noch nicht ganz kapiert. Heißt das jetzt konkret, dass für einen Azubi bis zum 25 sten Lj und für die ersten 3 Jahre, die Zurechnungszeit mit dem Wert 1 belegt wird, wenn er zum EM-Fall wird? Und wie ist das nach 25, bzw. nach Ende der 36 Monate Ausbildung? Und zu welcher Baustelle gehören dann die 75%, wie Wolfgang anmerkt? Könnten Sie mir dazu evt. ein Zahlenbeispiel geben, dann könnte ich das hoffentlich alles leichter nachvollziehen. Vielen Dank Jürgen
Wolfgangam 12.03.2010 | 16:53
...ich wette, auch das hat Jürgen nicht 'kapiert' (der Text war Absatzmäßig etwas unstruktuiert - also 'schwer' lesbar ....sich dann noch auf die §§ zu konzentrieren ...sorry für die Kritik, nicht inhaltlich, rein für die Darstellung ;-) Jürgen, lesen Sie das einfach noch mal langsam nach, dann wird's deutlicher. Es ist eigentlich gar nicht so kompliziert, wenn man das Schema für diese Art der Berechnung (Gesamtleistungswert ./. normale Bewertung) kapiert hat. Ansonsten, versuchen Sie in Ihrem Bundesland ein Aufbau-Seminar der DRV zu ergattern - für alle Antrag aufnehmenden Stellen im kommunalem Bereich jedes Jahr wieder ...Rentenberechnung - auch dieser Teil - wird da jedes Mal erklärt. Wer es dann nicht gerafft hat, sitzt hinterm falschen Schreibtisch. Gruß w.
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