1. Den rechtlichen Ausführungen ist zuzustimmen.
2. Hinzuzufügen ist noch dass, § 89 SGB VI mit Wirkung ab dem 05.12.2018 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wie folgt ergänzt worden ist: Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren Rente an aufzuheben. Für die Anwendungsfälle des rückwirkenden Zusammentreffens von Renten wurde somit eine spezialgesetzliche Korrekturnorm geschaffen.
3. Stellt der Versicherte einen Rentenantrag auf Leistung einer Altersrente und gleichzeitig auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, beide Rentenansprüche zu prüfen.