Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist für den Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist nach den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R3.2.2.3.1
Darüber hinaus ist nur im besonderen Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird.
Ob die von dem Versicherten ausgeübte Beschäftigung das Kriterium der Geringfügigkeit nach § 8 SGB 4 erfüllt, ist in diesem Kontext unerheblich. Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB 6 von 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) steht jedoch allenfalls noch eine Teilrente anstelle der Vollrente zu.
Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.