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Em und Beschäftigung

von Hatschi26.06.2010 | 13:12
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5 Antworten

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Grüß Gott, wie mir gesagt wurde, haben die einzelnen RV-Träger wohl unterschiedliche Vorgehensweisen bei geringfügiger Beschäftigungsaufnahme von Em-RentnerInnen. Sofern die 3 Std. nicht überschritten werden, prüfen einige RVT wohl nicht weiter und andere leiten unabhängig von der Stundenzahl bei jeder Beschäftigungsaufnahme eine ärztl. Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Em ein. Wie handhabt dies die DRV Bund??

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 28.06.2010 | 16:04

Hallo Hatschi,

wir nehmen Bezug auf die Ausführungen der Diskussionsteilnehmer.

Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe nach § 96 a Abs.2 Nr.2 beträgt 400,- € monatlich. Ein zweimaliges Überschreiten innerhalb eines Kalenderjahres bis zum Doppelten des Betrages ist unschädlich. Ist der Hinzuverdienst höher, wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt oder gar nicht mehr gezahlt werden. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid ersehen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.

Bei der Betrachtung des Hinzuverdienstes spielen die tatsächlichen Arbeitsstunden keine Rolle.

Aber Achtung: Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben grundsätzlich nur Personen, deren Leistungsfähigkeit aufgehoben ist. Es wird davon ausgegangen, das dies der Fall ist, soweit das Restleistungsvermögen keine oder nur noch eine tägliche Arbeitszeit von unter drei Stunden zulässt. Werden wöchentlich mehr als 15 Stunden geleistet, könnte bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs oder bei einem Weitergewährungsantrag der Gutachter das Vorliegen der Kriterien einer vollen Erwerbsminderung ausschließen, so dass nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden würde.

4 Antworten

Du meine Güteam 26.06.2010 | 14:59
Das wird wohl eher vom Einzelfall abhängig sein. Wenn Sie durch Ihr Verhalten Anlass zur Vermutung geben, dass Sie wieder arbeiten können und damit die Grundlage für die EMR entfallen ist, wird man das wohl überprüfen. Dies erfolgt zum Schutz der Versichtengemeinschaft vor Missbrauch.
Zam 26.06.2010 | 14:59
Das sind aber wieder " Stammtischparolen " die Sie da gehört haben. Wenn sowohl die 400€ Hinzuverdienstgrenze als auch die unter 3 Stundenregelung eingehalten wird, erfolgt keine ärztliche Überprüfung ob noch die med. Voraussetzungen zum Bezug der vollen EM-Rente vorliegen. Warum auch ? Auf welcher Grundlage sollte dies geschehen ? Die Ausübung einer Beschäftigung in diesem Rahmen ist doch ganz ausdrücklich so vorgesehen und erlaubt. Steht auch so in jedem Rentenbescheid. Nur die alleine Beschäftigungsaufnahme im Rahmen des erlaubten zieht doch keine med. Ermittlungen nach sich. Nur wenn der jeweilige Versicherungsträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat ( z.b. durch Meldung bzw. nach Abfrage beim Arbeitgeber ) , das die Regeln nicht eingehalten werden und z.b. täglich mehr als diese 3 Stunden könnte eine Überprüfung der EM-Rente eingeleitet. Und ob und wann dies dann erfolgt ist wirklich vom Regionalträger abhängig und wird unterschiedlich gehandhabt.
-_-am 26.06.2010 | 17:32
Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist für den Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist nach den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Darüber hinaus ist nur im besonderen Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird. Ob die von dem Versicherten ausgeübte Beschäftigung das Kriterium der Geringfügigkeit nach § 8 SGB 4 erfüllt, ist in diesem Kontext unerheblich. Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB 6 von 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) steht jedoch allenfalls noch eine Teilrente anstelle der Vollrente zu. Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
getränke svenam 07.07.2010 | 08:52
Hallo! Ich habe zwei kleine Räume die ich gewerblich nutzen möchte, und zwar als Getränkestützpunkt. Das heißt hier können sich leute mal ein Bierchen oder Frauen ein sektchen trinken, treffen. Ich bin beziehe eine Eu-rente(325,-)auf dauer und habe dazu eine mieteinnahme(280,-), darum bekomme ich auch keine Grundsicherung mehr. Hinzu kommt dasich alleinerziehend mit meiner 15 jährigen tochter. die seit dem sie 15 ist leistung von der arge(225,-) bezieht. Ausgleich wegen Unterhalt. Ich werde monatlich nicht mehr wie 250-300,- einnehmen. Wie lange darf ich meine räume aufmachen, ohne das mir einer an die rente geht? Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze bei Rente wegen voller Erwerbsminderung? Ich muß ein gewerbe anmelden da ich sonst für die räume keine gaststättenrechliche genehmigung bekomme! wer kan mir weiter helfen? Danke im voraus.
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