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EM Widerspruchsverfahren

von RL11.04.2013 | 13:52
2863 Ansichten
16 Antworten

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Liebe Experten, was ist bitte der Sozialausschuss der einen Widerspruch über EM-Rente bearbeitet?

16 Antworten

-am 11.04.2013 | 14:06
Es handelt sich hier vermutlich um den Widerspruchsausschuss, dieser setzt sich zusammen aus einem Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer und einem Mitglied der Verwaltung.
RLam 11.04.2013 | 15:13
nach welchem Zeitraum kann man eine Untätigkeitsklage beim SG einreichen? Antrag EM Feb. 2012, Ablehnung Oktober 12 darauf sofortiger Widerspruch, die ergänzenden Gutachten liegen seit 2 Monaten der DRV vor.
Renesam 11.04.2013 | 19:11
Was erwarten Sie eigentlich ? Das ist doch zeitlich alles noch im Rahmen. Sie dürfen beim Widerspruch esrt an diesem Darum rechnen und nicht vom Erstantrag ausgehen bzw. die gesamte Zeitspanne rechnen. Das ist nun mal so. Ausserdem ist die RV sicher nicht untätig. Sie schreiben ja selbst das mehrere zwischenzeitlich Gutachten erstellt wurden. Insofern ist eine Untätigsklage doch vollkommener Schwachsinn und wird mit 100% Sicherheit vom SG abgelehnt werden. Mein Widerspruchsverfahren hat z.b. 11 Monate gedauert. Also Geduld bitte ! Wichtig ist das positive Ergebnis dann am Schluss, da warte ich dann doch gerne auch mal ein bisschen länger.
RLam 12.04.2013 | 08:19
dazu gefunden und zitiert: Da sich die negative Entscheidung der Verwaltung vielfach ohnehin erahnen lässt bringt ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung regelmäßig für den Versicherten nur finanzielle Verluste. Der einzige der vom Untätigsein profitiert ist die Verwaltung selbst, welche Ansprüche nicht bedienen muss und durch das Untätigbleiben den Rechtsweg blockiert. Danke allen, die bisher immer ein wenig weiter geholfen haben.
RLam 12.04.2013 | 07:28
Eine Untätigkeitsklage hat nicht´s mit den Aktivitäten der RV zu tun, sondern mit den Zeiträumen der Bearbeitung (soweit ich das herausgelesen habe) zur Entscheidung. Wenn Ein Widerspruch dem Widerspruchsausschuss vorgelegt wird, dann will man dem negativen Entscheid doch nur noch die Alibifunktion dieses "Ausschusses" beifügen und worauf soll man da noch warten? Ich denke das 14 Monate insgesamt für eine medizinische und sozialmedizinische Einschätzung ausreichen sollten (denn durch den Widerspruch ändert sich an den medizinischen Tatsachen nichts), wenn jemand schon seit Mitte 2010 durchgängig erheblich krank ist (AU) und Ende 2011 aus dem Krankengeld (nach 78 Wochen) ausgesteuert wurde. Vielen Dank @von... hab da so einiges gefunden.
Petraam 12.04.2013 | 08:32
Fakt ist : Akte im Widersopruchsauschuss heisst : Der Drops ist gelutscht. Die Sache abgelehnt. Ende Gelände. Ablehnungsbescheid erhalten Sie dann von ihrer RV.
RLam 12.04.2013 | 09:03
Danke Petra, so sehe ich das auch und deshalb habe ich auch mit einem Fachanwalt Kontakt aufgenommen und lasse ihn machen.
Higham 12.04.2013 | 09:52
Fakt ist : Akte im Widersopruchsauschuss heisst : Der Drops ist gelutscht. Die Sache abgelehnt. Ende Gelände. Ablehnungsbescheid erhalten Sie dann von ihrer RV.
Danke Petra, so sehe ich das auch und deshalb habe ich auch mit einem Fachanwalt Kontakt aufgenommen und lasse ihn machen.
Das ist schön für dich.
-am 12.04.2013 | 11:30
Im Widerspruchsverfahren ist eine Untätigkeitsklage frühestens nach Ablauf von 3 Monaten zulässig, s. § 88 (2) SGG
Ernst Hafneram 12.04.2013 | 11:05
Vor diesem Widerspruchsausschuss landen nur die Fälle, wo der ärztliche Dienst der RV der Meinung ist, das dem Widerspruch aus medizinsicher Sicht n i c h t entsprochen werden kann und man bei Anlehnung der reha/Rente bleibt! Da kann und wird dieser Ausschuss der mit mehr oder weniger med. Laien besrtzt ist, doch nicht gegen die Meinung der Ärzte urteilen können. Das ist doch völlig absurd, das auch nur anzunehmen. Zumal da auch immer der Mitarbeiter der RV / der sozialmedizinischen Abteilung bei der Sitzung anwesend ist und den Fall - aus seiner Sicht - vorträgt. Also auch bei medizinischen Rückfragen der Ausschussmitglieder an den Arzt wird der doch immer " seine " Meinung udnd amit die des Versicherungsträgers wiedergeben, zumal " seine " Abteilung ja auch zu dem Schluss gekommen ist, den Widerspruch abzulehnen.
R. T.-am 12.04.2013 | 11:55
§ 88 (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.. " ohne zureichenden Grund Das ist der hier entscheidende Zusatz. Und diesen " zureichenden Grund " findet die RV sicherlich um sich aus der Affäre zu ziehen. Und die Einholung und Bewertung von Gutachten ist sicherlich auch so Grund.
RLam 12.04.2013 | 13:22
Danke für die Antwort, es geht bereits um das Widerspruchsverfahren, §88 Abs 2 (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt
swam 13.04.2013 | 17:51
Ich kann jedem nur Raten bereits im Widerspruchsverfahren einen Anwalt zu nehmen.
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