Entscheidend für den Beginn zeitlich befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall). Dieser Leistungsfall ist in der Regel nicht das Antragsdatum, sondern liegt in der Vergangenheit und wird im laufenden Rentenverfahren festgestellt und bestimmt. Es ist also nicht die Feststellung der Erwerbsminderung für den Rentenbeginn, sondern das Datum des Eintritts des Leistungsfalls entscheidend, ab wann die Rente gezahlt wird (sieben Monate nach Eintritt bei zeitlicher Befristung der Rente).