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EMR - Altersrente

von Anne23.02.2010 | 16:34
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4 Antworten

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Hallo, ich erhielt befristete EMR bis 2 Monate vor meinen 61 Lebensjahr, dann Altersrente. Müsste sich der Abzug von 0,3 % pro Monat, dann nicht auch bei der Altersrente bemerkbar machen! Oder bleibt es bei einer Umwandlung EMR - Altersrente bei 10.8 % Abzug. Danke in Voraus. Entschuldigung, dass mein erster Beitrag, wo anders gelandet ist.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Anne,

grundsätzlich kann die Aussage getroffen werden, dass es auch bei der Altersrente bei den Abschlägen in Höhe von 10,8 % verbleibt.

Durch die Antragstellung auf die Altersrente wurde bereits anhand Ihrer Angaben geprüft, ob ein Vertrauensschutz gegeben ist und ob daher die Abschläge bei der Altersrente entfallen würden. Dies ist aus Ihrem Rentenbescheid ersichtlich. Sofern Sie Fragn zu Ihrem Rentenbescheid haben können sie sich gern mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

3 Antworten

Renten-Fachmannam 23.02.2010 | 16:54
Ja, für die 'weitere Rente' bleibt grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor (sprich 1 minus Abschlag in %) für die Summe der Entgeltpunkte der früheren Rente maßgebend (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) bestehen. Wenn Sie bereits die Altersrente beziehen, finden Sie in der Anlage 6 zum Rentenbescheid den Prozentsatz der Abschläge als Zugangsfaktor. Abgesehen davon, Sie müssen nicht ab 61 die vorgezogene Altersrente beantragen, Sie können auch einen Antrag auf Weitergewährung der EM-Rente (bis zur Regelaltersrente) stellen.
Wolfgangam 23.02.2010 | 19:34
Hallo Renten-Fachmann, > Abgesehen davon, Sie müssen nicht ab 61 die vorgezogene Altersrente beantragen, Sie können auch einen Antrag auf Weitergewährung der EM-Rente (bis zur Regelaltersrente) stellen. und was soll das nutzen? Außer, das nochmal das med. Verfahren durchgeleiert wird (auch noch ein weiteres Mal, weil die Weiterzahlung immer noch nicht bis 65 + xx reicht) und die Regelaltersrente später den gleichen Abschlag behält ... Zu hoffen, dass es in den Folgejahren für Altersrenten wieder 'günstiger' wird, ist natürlich ein zulässiger Gedanke. Von daher wäre mit der jetzigen 'Umwandlung' die Option dahin verbraucht - real kann das wohl kaum passieren ;-) Anne erhält schon die AR. Insofern wird die DRV auch geprüft haben, ob nicht etwa bei bestehender Schwerbehinderung 'Vertrauensschutz' bestehen würde - Null-Abschlag, was offensichtlich nicht der Fall ist. Daher sagen Sie richtig, dass die bisherigen Entgeltpunkte (EP) auch bei der AR den Abschlag beibehalten. Sollten sich bei der AR-Neuberechnung ergeben, dass die EP kleiner ausfallen (was eher regelmäßig der Fall ist), wird die AR mit den höheren EP der EMRT weitergezahlt - auch das liest Anne alles aus den letzten Seiten des AR-Bescheides. Gruß w.
Renten-Fachmannam 24.02.2010 | 15:32
Ich hatte aus der Anfrage für Anne herausgelesen, dass sie die Altersrente nur deshalb beantragt hat, weil die Befristung der EM-Rente abgelaufen war und wollte nur, auch die anderen Mitleser, darauf hinweisen, dass man auch einen Antrag auf Weitergewährung stellen kann und nicht die Altersrente beantragen muss. Ansonsten stimme ich mit Ihnen überein.
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