Haben Sie denn eine Erklärung:
Richter können offenkundig nicht erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform
sein könnte, sonst hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, so etwas vorzutragen.
Auch das BVerfG lässt schon die Hosen runter:
BVerfG: auf die tatsächlichen Lebens-Verhältnisse kommt es nicht an, wenn das Jobcenter keine Leistungen zahlen will, muss es nicht zahlen.
Sofern der Existenz-Minimum verweigernde Tat-Richter keine Rechts-Grundlage kennt, die die Verweigerung des Existenz-Minimums zulassen könnte, darf der Tat-Richter seine Leistungs-Verweigerung auch auf solche Behauptungen stützen, die offenkundig unwahr sind.
Das BVerfG duldet auch solche Gerichts-Entscheidungen, von denen dem BVerfG aus eigenen Beweisen bekannt ist, dass diese auf unwahren Behauptungen der Tat-Richter beruhen.
Kirchhof, Masing, Baer, BVerfG 1 BvR 3098/14, ständige Rechtsprechung
Gaier, Schluckebier, Paulus, BVerfG 1 BvR 171/15, ständige Rechtsprechung
Auch das BVerfG kann offenkundig nicht erklären, weshalb die Verweigerung des Existenz-Minimums zulässig sein könnte und verhängt deshalb Geld-Strafen (1 BvR 2899/14, 1 BvR 3121/14, 1 BvR 3323/14, 1 BvR 3457/14, Kirchhof, Masing, Baer) gegen Opfer (also nicht gegen die Täter) derartiger Verweigerungen des Existenz-Minimums, wohl in der Hoffnung, dass Opfer sich dann nicht mehr an das BVerfG wenden und die Richter des BVerfG "Nicht-Wissen" vortäuschen können.
Neulich erklärte das BVerfG (Kirchhof, Masing, Baer), es sei für BVerfG-Richter wichtiger, Bild-Zeitung zu lesen, als das Existenz-Minimum zu verschaffen (1 BvR 2899/14 i.V.m. 1 BvR 194/13).
Herr Z.