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Experten-Antwort

EMR Berechnung vor/nach 07/2014

von Starflyer07.08.2015 | 15:48
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an Alle! Ich habe Nachricht von der RV bekommen, das mein Reha Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wurde. Nach telefonischer Nachfrage weiß ich jetzt zumindest, das sehr viel auf eine befristete, volle EMR hindeutet. Als Leistungsfall wurde mir der 11.11.2013 genannt. Frage: Wird meine (evtl) EMR nach alter oder neuer Berechnungsgrundlage berechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Starflyer,

der Beginn der Erwerbsminderungsrente ist abhängig vom Antragsdatum.

Entscheidend wird sein, ob der alte oder der neue Antrag herangezogen wird.

Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Sie sind seit 11.11.2013 erwerbsgemindert, die Erwerbsminderungsrente könnte damit - ausgehend von der Antragstellung im September 2013 - am 01.06.2014 beginnen.

Wird der neue Antrag vom März 2015 zugrunde gelegt, beginnt die Rente "auf Zeit" erst mit dem Antragsmonat, da der Antrag nicht bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wurde.

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10 Antworten

Herr Z.am 07.08.2015 | 19:07
55 Jahre immer 43 Stunden pro Woche zum Mindest-Lohn gibt Rente wie Hartz IV EUR 2.500 brutto pro Monat durch EUR 8,50 Mindest-Lohn = ca. 294 Arbeits-Stunden pro Monat EUR 2.500 brutto pro Monat X 12 Monate X 35 Jahre = EUR 1.050.000 geteilt durch 55 Jahre = ca. EUR 19.091 pro Jahr geteilt durch 12 Monate = EUR 1.590,91 brutto geteilt durch EUR 8,50 = ca. 187 Stunden pro Monat geteilt durch 30 Tage = ca. 6 Stunden 10 Minuten pro Kalender-Tag ca. 187 Stunden pro Monat geteilt durch 8 Stunden = 23,375 Arbeits-Tage pro Monat EUR 19.091 pro Jahr geteilt durch 52 Wochen = EUR 367,13 geteilt durch EUR 8,50 = ca. 43 Arbeits-Stunden pro Woche Wer 55 Jahre lang für 43 Stunden pro Woche Mindest-Lohn von EUR 8,50 brutto verdient, bekommt nach 55 Jahren Rente auf Höhe von Hartz IV. "Das Armutsrisiko künftiger Rentnergenerationen ist nach einem Bericht der "Bild am Sonntag" erheblich höher als bislang bekannt. Ab dem Jahr 2030 erhielten selbst Arbeitnehmer, die 2500 Euro brutto im Monat verdient und 35 Jahre Vollzeit gearbeitet haben, nur eine Rente in Höhe des Grundsicherungsbetrags von 688 Euro. Die Zeitung beruft sich dabei auf neueste Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums." Quelle und Volltext: http://www.tagesschau.de/inland/altersarmut116.html EUR 1.590,91 brutto = EUR 1.144,83 netto minus EUR 300 Frei-Beträge = EUR 844,83 anrechnungs-fähig minus EUR 391 Regel-Bedarf = EUR 453,83 Vergleichs-Wert Wohn-Geld Mieten-Stufe VI EUR 407 plus 10 % = EUR 447,70 Fehlen noch EUR 6,13 bis zur Berechtigung zum Aufstocken, was z.B. bei Mehr-Bedarf für Warmwasser (EUR 8,99) schon der Fall wäre. http://www.harald-thome.de/media/files/RB-Warmwasser-Mehr-Bedarf… Also 55 Jahre jeweils 43 Stunden pro Woche arbeiten zum Mindest-Lohn von EUR 8,50 brutto ist Hartz IV-Niveau während der Arbeits-Jahre und auch als Rentner. Deutschland betreibt seit Jahrzehnten Lohn-Dumping im eigenen Land, untere Lohn-Gruppen müssten heutzutage bei ca. EUR 11,57 netto liegen. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=200784… Herr Z.
KSCam 07.08.2015 | 16:32
Da sollte man noch wissen wann denn der Reha Antrag gestellt wurde.
Starflyeram 07.08.2015 | 17:00
Rehaantrag wurde 03/2015 gestellt. Ich war jedoch im September 2014 schon mal in Reha und wurde AU, aber nicht erwerbsgemindert entlassen. Dieser (alte) Antrag wurde 09/2013 gestellt. Das sieht für mich fast schon so aus, wie wenn der alte Rehaantrag Grundlage für die Umdeutung wäre und damit die Berechnungsgrundlage eindeutig ist.
KSCam 07.08.2015 | 19:46
Dann wäre es spannend welcher Reha Antrag zählt. Gilt der aus 09/2013 kommen ich bei einer befristeten Rente auf den Rentenbeginn 01.06.2014 und damit auf "Altrecht". Gilt der vom 03/2015 beginnt die Rente am 01.03.2015 und ich habe "Neurecht". Sie werden also zuwarten müssen..... (bearbeitet von Redaktion)
Herr Z.am 07.08.2015 | 19:57
Haben Sie denn eine Erklärung: Richter können offenkundig nicht erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte, sonst hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, so etwas vorzutragen. Auch das BVerfG lässt schon die Hosen runter: BVerfG: auf die tatsächlichen Lebens-Verhältnisse kommt es nicht an, wenn das Jobcenter keine Leistungen zahlen will, muss es nicht zahlen. Sofern der Existenz-Minimum verweigernde Tat-Richter keine Rechts-Grundlage kennt, die die Verweigerung des Existenz-Minimums zulassen könnte, darf der Tat-Richter seine Leistungs-Verweigerung auch auf solche Behauptungen stützen, die offenkundig unwahr sind. Das BVerfG duldet auch solche Gerichts-Entscheidungen, von denen dem BVerfG aus eigenen Beweisen bekannt ist, dass diese auf unwahren Behauptungen der Tat-Richter beruhen. Kirchhof, Masing, Baer, BVerfG 1 BvR 3098/14, ständige Rechtsprechung Gaier, Schluckebier, Paulus, BVerfG 1 BvR 171/15, ständige Rechtsprechung Auch das BVerfG kann offenkundig nicht erklären, weshalb die Verweigerung des Existenz-Minimums zulässig sein könnte und verhängt deshalb Geld-Strafen (1 BvR 2899/14, 1 BvR 3121/14, 1 BvR 3323/14, 1 BvR 3457/14, Kirchhof, Masing, Baer) gegen Opfer (also nicht gegen die Täter) derartiger Verweigerungen des Existenz-Minimums, wohl in der Hoffnung, dass Opfer sich dann nicht mehr an das BVerfG wenden und die Richter des BVerfG "Nicht-Wissen" vortäuschen können. Neulich erklärte das BVerfG (Kirchhof, Masing, Baer), es sei für BVerfG-Richter wichtiger, Bild-Zeitung zu lesen, als das Existenz-Minimum zu verschaffen (1 BvR 2899/14 i.V.m. 1 BvR 194/13). Herr Z.
W*lfgangam 07.08.2015 | 20:42
Zitat von Herr Z. anzeigenausblenden
Herr Z. schrieb

Haben Sie denn eine Erklärung:

Richter können offenkundig nicht erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform

sein könnte, sonst hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, so etwas vorzutragen.

Auch das BVerfG lässt schon die Hosen runter:

BVerfG: auf die tatsächlichen Lebens-Verhältnisse kommt es nicht an, wenn das Jobcenter keine Leistungen zahlen will, muss es nicht zahlen.

Sofern der Existenz-Minimum verweigernde Tat-Richter keine Rechts-Grundlage kennt, die die Verweigerung des Existenz-Minimums zulassen könnte, darf der Tat-Richter seine Leistungs-Verweigerung auch auf solche Behauptungen stützen, die offenkundig unwahr sind.

Das BVerfG duldet auch solche Gerichts-Entscheidungen, von denen dem BVerfG aus eigenen Beweisen bekannt ist, dass diese auf unwahren Behauptungen der Tat-Richter beruhen.

Kirchhof, Masing, Baer, BVerfG 1 BvR 3098/14, ständige Rechtsprechung

Gaier, Schluckebier, Paulus, BVerfG 1 BvR 171/15, ständige Rechtsprechung

Auch das BVerfG kann offenkundig nicht erklären, weshalb die Verweigerung des Existenz-Minimums zulässig sein könnte und verhängt deshalb Geld-Strafen (1 BvR 2899/14, 1 BvR 3121/14, 1 BvR 3323/14, 1 BvR 3457/14, Kirchhof, Masing, Baer) gegen Opfer (also nicht gegen die Täter) derartiger Verweigerungen des Existenz-Minimums, wohl in der Hoffnung, dass Opfer sich dann nicht mehr an das BVerfG wenden und die Richter des BVerfG "Nicht-Wissen" vortäuschen können.

Neulich erklärte das BVerfG (Kirchhof, Masing, Baer), es sei für BVerfG-Richter wichtiger, Bild-Zeitung zu lesen, als das Existenz-Minimum zu verschaffen (1 BvR 2899/14 i.V.m. 1 BvR 194/13).

Herr Z.

...der eigentliche Inhalt: https://www.youtube.com/watch?v=9rNzku6aiZA Gruß w.
Starflyeram 08.08.2015 | 08:33
Hallo KSC, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich gebe Ihnen Recht, daß ich auf das Ergebnis warten muss, und außerdem an der Entscheidung, welcher Rehaantrag verwendet und somit welche Berechnungsgrundlage greift keinen Einfluß habe. Was mir noch nicht so klar ist, ist folgendes: Sie schreiben: "Gilt der vom 03/2015 beginnt die Rente am 01.03.2015 und ich habe "Neurecht"." Frage: Wäre bei einer befristeten Rente der Rentenbeginn nicht 7 Monate später als das Antragsdatum? Ist das Antragsdatum, das Datum des Leistungsfalles oder der Rentenbeginn (auch rückwirkend) ausschlaggebend, ob die alte oder neue Berechnungsgrundlage verwendet wird? LG
KSCam 08.08.2015 | 10:34
Die neue Berechnung gilt immer dann, wenn der Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 liegt. Liegt der Rentenbeginn vor diesem Datum gilt die neue Berechnung dann, wenn der Rentenantrag ab dem 01.10.2014 gestellt wurde.
W*lfgangam 10.08.2015 | 19:06
Hallo Red., was soll dass denn nun heißen? Entweder Bearbeitungen kenntlich machen/ggf. Wunsch des Verfassers oder Beitrag löschen/so stehen lassen. Ich möchte nicht, dass in meinen 'urheberrechtlich geschützten' ;-) Gedanken/sein's auch nur Fehler, ohne Rücksprache rumgepinselt wird. Bisher gab's m. W. nur 1 'Edit' meiner Beiträge ...dachte nur 'hääähh? Vielleicht können Sie die Hintergründe mal kurz aufhellen. Gruß w. ...da es wohl die Wenigsten interessiert, mache ich kein neues Thema auf - wo die Sabbelei dann losgeht ...und nur mit einem 'Dinosaurier-Furz* zu ersticken ist *g
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