Hallo Wilhelmine,
der Grad der Behinderung (GdB) und die volle Erwerbsminderung sind nicht gleichzusetzen. Sie können voll erwerbsgemindert sein und keinen GdB haben. Ebenso können Sie einen GdB von 100 haben, sind aber trotzdem nicht erwerbsgemindert.
Die Weiterzahlung Ihrer Erwerbsminderungsrente wird im Jahr 2024 unabhängig von dem GdB geprüft.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie mit Ihrem Jahrgang 1960 ab dem 61. Lebensjahr + 4 Monate vorzeitig (mit Abschlag) in Anspruch nehmen (Jahrgang 1959 = 61. Lebensjahr und 2 Monate). Dieses Lebensjahr haben Sie bereits erreicht. Weiterhin müssen Sie für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen anerkannt sein. Das heißt, zum Rentenbeginn muss mindestens ein GdB von 50 vorliegen.
Nach Ihren Angaben hätten Sie somit die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aktuell erfüllt, sofern die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Sie könnten Ihre Erwerbsminderungsrente also bereits jetzt in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umwandeln lassen.
In welcher Höhe die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt wird, können Sie mit einer Probeberechnung vorab klären. Niedriger wird die Rente aufgrund der Besitzschutzregelungen nicht.
Wir empfehlen Ihnen, sich nochmal ausführlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung